Die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde

Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde

Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Juni 2019 – III ZB 29/19

  1. s. etwa BGH, Beschluss vom 08.11.2004 – II ZB 24/03, NJW RR 2005, 294 f[]
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