Die nur beschränkt zugelassene Revision – und die Anschlussrevision

Bei beschränkter Zulassung der Revision kann eine Anschlussrevision auch dann eingelegt werden, wenn sie nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht1.

Die nur beschränkt zugelassene Revision – und die Anschlussrevision

So auch in dem hier entschiedenen Fall: Da sich die form- und fristgerecht (§ 554 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO) eingelegte Anschlussrevision gegen die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung überzahlter Arbeitspreise für das Jahr 2018 sowie hilfsweise für den hier eingetretenen Fall, dass die Revision insoweit nicht (zu Gunsten der Beklagten) zugelassen sein sollte außerdem gegen die Feststellung der Unwirksamkeit der (ursprünglichen) Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis und gegen die Feststellung der Nichteinbeziehung der angepassten Änderungsklausel zum Arbeitspreis richtet, steht die Anschlussrevision der Beklagten auch in einem rechtlichen beziehungsweise wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der (zulässigen) Revision des Klägers, mit welcher dieser seine Zahlungs- und Feststellungsbegehren betreffend die Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis weiterverfolgt2.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Juli 2022 – VIII ZR 155/21

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 24.09.2014 – VIII ZR 394/12, BGHZ 202, 258 Rn. 69; vom 06.06.2018 – VIII ZR 247/17, NJW 2019, 58 Rn. 31; vom 07.07.2021 – VIII ZR 52/20, WM 2021, 1541 Rn. 48; jeweils mwN[]
  2. vgl. BGH, Urteile vom 22.11.2007 – I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 40 f.; vom 24.09.2014 – VIII ZR 394/12, aaO Rn. 70; vom 02.04.2020 – IX ZR 135/19, NJW 2020, 2407 Rn. 29; jeweils mwN[]
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