Die nur beschränkte Revisionszulassung

Eine Beschränkung der Zulassung der Revision muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt.

Die nur beschränkte Revisionszulassung

Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist1.

So verhält es sich auch hier: Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision allein mit der aus seiner Sicht bestehenden Klärungsbedürftigkeit der Frage begründet, ob die Unwirksamkeit einer den Arbeitspreis betreffenden Preisanpassungsklausel nach § 139 BGB die Unwirksamkeit der gesamten Preisanpassungsklausel, also auch hinsichtlich des Bereitstellungspreises, zur Folge habe. Hingegen umfasst die Zulassung der Revision nicht die hiervon eindeutig zu trennenden Fragen, ob die Klage auf (Zwischen)Feststellung der Unwirksamkeit der (ursprünglichen) Anpassungsklausel zum Arbeitspreis zulässig und begründet ist, und ob die Beklagte zur einseitigen Anpassung dieser Klausel berechtigt ist2.

Diese Beschränkung der Zulassung ist im vorliegenden Fall auch wirksam. Zwar ist eine Beschränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unzulässig. Anerkanntermaßen hat das Berufungsgericht jedoch die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte. Dafür ist es erforderlich, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streitstoffs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zu dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann3.

Weiterlesen:
Die nicht zugelassene Revision - und das Willkürverbot

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Juli 2022 – VIII ZR 155/21

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2019 – VIII ZR 361/18, NJW 2020, 1287 Rn. 24; vom 29.04.2020 – VIII ZR 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 15 f.; vom 15.09.2021 – VIII ZR 76/20, WM 2021, 2046 Rn.19; BGH, Beschlüsse vom 12.06.2018 – VIII ZR 121/17, WuM 2018, 723 Rn. 5; vom 13.05.2020 – VIII ZR 222/18, NJW 2020, 3258 Rn. 9; vom 30.11.2021 – VIII ZR 81/20 7[]
  2. vgl. auch bereits BGH, Urteil vom 06.04.2022 – VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 21, 23[]
  3. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 15.03.2017 – VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 13 f.; vom 29.04.2020 – VIII ZR 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 16; vom 21.07.2021 – VIII ZR 118/2020; vom 06.04.2022 – VIII ZR 219/20 17; jeweils mwN[]

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