Die nur teilweise berücksichtigte Berufungsbegründung

Mit dem Vorliegen eines Gehörsverstoßes wegen einer unterbliebenen Berücksichtigung von in der Berufungsbegründung gehaltenem Vortrag hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Die nur teilweise berücksichtigte Berufungsbegründung

Dem lag ein Fall um Schadensersatz im Zusammenhang mit dem „Dieselskandal“ zugrunde: der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die zu erhöhten Schadstoffemissionen führte, auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger behauptet, er habe von seinem Vater einen VW Tiguan, der mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet ist, gebraucht zum Kaufpreis von 31.500 € erworben. Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Bamberg hat die Beklagte zur Zahlung von 22.589, 91 € nebst Delikts und Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt und den Annahmeverzug festgestellt1. Das Oberlandesgericht Bambuerg hat, nachdem der Kläger seine Berufung zurückgenommen hat, auf die Berufung der beklagte Autoherstellerin unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts die Beklagte zur Zahlung von 21.741, 35 € nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt, im Übrigen die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der beklagte Autoherstellerin zurückgewiesen2. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der beklagte Autoherstellerin hatte Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das OLG Bamberg. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der beklagte Autoherstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG:

Weiterlesen:
Der verspätete Autoreisezug

Das OLG Bamberg hat soweit hier erheblich zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Kläger sei aktivlegitimiert. Das OLG Bamberg folge insoweit den eingehend begründeten Feststellungen des Landgerichts, die von der beklagte Autoherstellerin im Berufungsverfahren nicht angegriffen worden seien. Die bloße Behauptung, die Aktivlegitimation fehle, begründe keine Zweifel an den vom Landgericht getroffenen Feststellungen.

Auf Antrag der beklagte Autoherstellerin hat das OLG Bamberg das Berufungsurteil mit Beschluss vom 16.09.2020 in der Weise berichtigt, dass es anstelle von „Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 12.03.2015 von seinem Vater (…) zu einem Kaufpreis von 31.500 €“ heißen müsse „Der Kläger behauptet, dass er von seinem Vater mit Kaufvertrag vom 12.03.2015 den Pkw (…) zu einem Kaufpreis von 31.500 € erworben habe.“ Soweit die Beklagte darüber hinaus beantragt hat, die Angabe „Kaufvertrag vom 12.03.2015“ durch die Angabe „Kaufvertrag vom 08.04.2013“ zu ersetzen, ist keine Berichtigung erfolgt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass das OLG Bamberg die von der beklagte Autoherstellerin zur Frage des Fahrzeugerwerbs erhobenen Rügen in der Berufungsbegründung nicht berücksichtigt habe.

Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen einer Partei ausdrücklich auseinanderzusetzen. Vielmehr ist auch ohne ausdrückliche Erwähnung von Parteivorbringen grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann aber dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat3.

Weiterlesen:
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten - einschließlich der Einigungsgebühr

So liegt es im Streitfall. Entgegen den Angaben im Berufungsurteil hat die Beklagte in der Berufungsbegründung nicht nur behauptet, die Aktivlegitimation des Klägers fehle, sondern unter anderem ausgeführt, dass der vorgelegte schriftliche Kaufvertrag, der auf einem Formular aus dem Jahr 2017 erstellt worden sei, nicht geeignet sei, den behaupteten Vertragsschluss im Jahr 2013 zu belegen. Die Angaben des Klägers zum Vertragsschluss seien widersprüchlich. Das Landgericht, das ausgeführt habe, die Beklagte habe keine Umstände aufgezeigt, die dafür sprächen, dass der in der Kaufvertragsurkunde niedergelegte Erwerb nur ein Scheingeschäft gewesen oder der vereinbarte Kaufpreis nicht geflossen sei, habe die Darlegungs und Beweislast für das Zustandekommen des Kaufvertrags und die Kaufpreiszahlung verkannt.

Die Ausführungen des OLG Bamberg zur Frage des Fahrzeugerwerbs und damit der Aktivlegitimation des Klägers legen nahe, dass das OLG Bamberg diesen Vortrag der beklagte Autoherstellerin überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat.

Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das OLG Bamberg unter Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das OLG Bamberg zurückzuverweisen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Mai 2021 – VI ZR 1106/20

  1. LG Bamberg, Urteil vom 16.05.2019 11 O 681/18[]
  2. OLG Bamberg, Urteil vom 06.07.2020 4 U 181/19[]
  3. vgl. BVerfGE 54, 86, 91; BGH, Beschluss vom 08.11.2016 – VI ZR 512/15, VersR 2017, 316 Rn. 6[]
Weiterlesen:
Aussetzung des Verfahrens - wegen des Vorabentscheidungsersuchens eines anderen Gerichts

Bildnachweis: