Die Ölspur auf der Autobahn

Dem Träger der Straßenbaulast (§§ 5 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 2 Nr. 1 FStrG; 6 Abs. 1 BStrVermG) steht gegen Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des die Ölspur verursachenden Kfz ein Anspruch auf Ersatz der Reinigungskosten zur Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße zu, §§ 7 StVG, 249 Abs. 2 BGB. Dabei hat er allerdings das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten.

Die Ölspur auf der Autobahn

Der Schädiger hat den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, § 249 Abs. 1 BGB. Wenn wegen der Beschädigung einer Sache Ersatz zu leisten ist, kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.

Der Geschädigte hat die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung und darf grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint; er ist nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt1.

Umgekehrt kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.

Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Verursacht von mehreren zu einem Schadensausgleich führenden zumutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die günstigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich2.

Bei der Obliegenheit des Geschädigten, sich wirtschaftlich bei der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu verhalten, kann die Vorschrift des § 254 BGB im Rahmen des § 249 Satz 2 BGB sinngemäß, d.h. mit ihrem letztlich auf § 242 BGB zurückzuführenden Grundgedanken, bei der Ermittlung des zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrages Anwendung finden3. Diese Obliegenheit zu wirtschaftlichem Verhalten betrifft dabei das gesamte Restitutionsgeschehen, d.h. insbesondere die Art der Herstellung, deren konkrete Durchführung oder die für sie vereinbarte Vergütung4.

Die zuständige Behörde ist nach einer Verunreinigung gehalten, die Fahrbahn baldmöglichst wieder in einen sicheren Zustand zu versetzen. Den Bediensteten, die hierfür zuständig sind, muss insoweit ein erheblicher Entscheidungsspielraum zugebilligt werden5.

Beim Naßreinigungsverfahren sit auch der Einsatz von drei Kräften erforderlich. Zwar wären auch zwei Einsatzkräfte ausreichend, um die Maschinen bzw. das Einsatzfahrzeug zu fahren. Dann würden diese aber auch die weiteren Arbeiten allein durchführen müssen, was zu einem höheren Zeitaufwand führen würde. Insoweit wird daher auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen.

Allerdings teilt das Landgericht Heidelberg die Ansicht, dass nur zwei Fachkräfte und eine angelernte Kraft erforderlich wären, nicht. Zum einen hat der Geschädigte und Auftraggeber hier keinen Einfluss darauf, ob drei oder nur zwei Fachkräfte vor Ort geschickt werden. Es sind auch zumindest für zwei Kräfte Spezialkenntnisse erforderlich. Angesichts des Werts der eingesetzten Maschinen ist auch nachvollziehbar, dass hier keine einfachen angelernten Kräfte eingesetzt werden. Im Übrigen wäre es im Endeffekt vermutlich teurer, zusätzliche angelernte Kräfte anzustellen, da für jeden Einsatz zumindest zwei Fachkräfte benötigt werden und auch mit Krankheits- oder Urlaubsausfällen zu rechnen ist. Der Einsatz von drei Fachkräften ist somit nicht zu beanstanden.

Hierin liegt auch kein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Die Grenzen, die den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten gesetzt sind, selbst wenn dieser wie der Kläger besonders fachkundig ist, dürfen hierbei nicht außer Acht gelassen werden. Es würde dem Sinn und Zweck der Ersetzungsbefugnis gem. § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei deren Ausübung im Verhältnis zum Schädiger mit Mehraufwendungen belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist.6. Es ist zwar theoretisch denkbar, dass eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde wie hier der Straßenmeisterei durch ihre Mitarbeiter die Ausführung der beauftragten Arbeiten vor Ort überwacht und auf eine zügige Durchführung hinwirkt. Es ist jedoch schon zweifelhaft, ob eine solche Überwachung erfolgversprechend wäre und nicht vielmehr die Arbeiten weiter verzögern sowie weitere Streitigkeiten hervorrufen würde. Auch bei einem fachkundigen Geschädigten ist eine solche Obliegenheit jedoch zu verneinen, da eine solche zu erheblichen, dann vom Schädiger zu tragenden, Mehrkosten führen würde und eine Erhöhung der Einsatzzeit mannigfaltige Ursachen haben kann, insbesondere auch solche, die sich der Geschädigte nicht vom Schädiger entgegenhalten lassen muss bzw. die auch durch eine Überwachung nicht vermieden werden könnten. Der Geschädigte kann weiterhin nicht darauf verwiesen werden, Einwände gegen die beim beauftragten Unternehmen angefallene Einsatzdauer im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung einer Klärung zuzuführen, da dies vielmehr Aufgabe des Schädigers ist, der nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen den Unternehmer verlangen kann7. Es kann auch dahin gestellt bleiben, ob etwas anderes gilt, wenn die fehlende Erforderlichkeit für die beauftragende Fachbehörde ohne Weiteres erkennbar ist, da dies hier zu verneinen ist. In Anbetracht des weiten Ermessensspielraums bei der zügigen Wiederherstellung eines gefahrfreien Zustands der Bundesautobahn ist ein Einsatz von 3 Fachkräften aufgrund der plausiblen Erwägung der Arbeitsteilung keinesfalls offensichtlich unangemessen. Soweit sich das Amtsgericht hier auf die Ausführung des Sachverständigen in dessen Ergänzungsgutachten bezieht, wonach der Einsatz einer dritten Fachkraft nicht zwingend erforderlich sei, so ist dies angesichts einer ex ante zu beurteilenden zügigen Gefahrbeseitigung unerheblich und lässt die konkrete Ausführung nicht als erkennbar unwirtschaftlich erscheinen.

Die Kosten der Reinigungsmaschine von 237 Euro pro Stunde und des Reinigungssystems von 210 Euro pro Stunde übersteigen den nach § 249 Abs. 2 BGB zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag nicht. Der Ansicht, die Kosten seien nicht angemessen, will das Landgericht Heidelberg nicht folgen.

Der Schädiger hat den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Daher ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Allerdings bildet der tatsächliche Aufwand (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB8. Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen9.

Diese Indizwirkung der Rechnung eines Fachunternehmens entfällt jedoch dann, wenn sich aus der zwischen ihm und dem Geschädigten getroffenen Vereinbarung oder sonstigen Umständen Anhaltspunkte ergeben, die der Rechnung ihre indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen10. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Marktsituation hinsichtlich der zur Herstellung vom Geschädigten beauftragten Leistung dadurch gekennzeichnet ist, dass sich dafür Vergütungen entwickelt haben, die nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage, sondern vielmehr von sachfremden Erwägungen bestimmt werden und daher über den „marktgerechten“ Preisen liegen11.

Eine solche besondere Marktsituation kann jedoch nicht angenommen werden. Zwar hat der BGH in seinen Urteilen vom 15.10.2013 festgestellt, dass einer Straßenmeisterei als Fachbehörde im Rahmen einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung abzuverlangen sei, dass sie Sorge dafür trage, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte unangemessene Preisgestaltung etabliere12. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass sich tatsächlich auf dem Markt der Straßenreinigungsunternehmen eine solche unangemessene Preisgestaltung etabliert hat. Zwar trägt die Beklagte vor, dass erhebliche Preisnachlässe seitens der Reinigungsbetriebe von 50 % und mehr gewährt würden, wenn kein Haftpflichtversicherer eintrittspflichtig sei und die Behörde somit selbst die Kosten trage. Soweit hieraus jedoch auf ein Marktversagen, bzw. einen Missbrauch der Angebotsposition des Bundeslandes geschlossen wird, so erscheint dies zweifelhaft. Eine solche Preisgestaltung kann ebenso gut ihren Grund darin haben, dass bei unbekanntem oder nicht ermittelbarem Verursacher im Interesse der Anbahnung und des Bestandes der Geschäftsbeziehung ein Rabatt gewährt wird. Es scheint somit ebenso denkbar, dass nicht der Preis bei bekanntem Verursacher nicht mehr marktgerecht erhöht, sondern vielmehr die Vergütung bei unbekanntem Verursacher rabattiert ist. Eine auf diesen Erwägungen beruhende Mischkalkulation erscheint plausibel und kann durchaus wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn die Anzahl der Schadensereignisse mit bekanntem Verursacher die Anzahl derjenigen mit unbekanntem Verursacher übersteigt13.

Unabhängig von einer Indizwirkung der Rechnung bzgl. der tatsächlich erforderlichen und mithin zu ersetzenden Kosten sind die geltend gemachten Kosten jedenfalls ortsüblich. Üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist eine Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt. Vergleichsmaßstab sind hierbei Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs, wobei gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen erforderlich sind14. Hier hat der Sachverständige die Preise von 3 weiteren Firmen aus der Umgebung angefragt, welche mit den Preisen der Firma B. identisch waren. Soweit die Beklagte vorbringt, es komme nicht auf die übliche Vergütung, sondern auf angemessene Preise an, da im Bereich der Verkehrsflächenreinigung ein Angebotsoligopol herrsche, in dem wenige Anbieter versuchen würden, den Markt zu dominieren und übliche Preise daher überhaupt nicht feststellbar seien, kann dies nicht überzeugen. Zwar führt das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 08.10.2014 aus, dass im Markt für Verkehrsflächenreinigung die Leistungen nur von wenigen Betrieben angeboten werden, die überwiegend der ehemaligen O.-Gruppe oder wie auch in diesem Fall dem B.-Verband angehören. Diese Unternehmen und ihre Partner würden nach einer bundesweiten Preisliste abrechnen und repräsentierten 80 % der am Markt angebotenen Spezialreinigungsleistungen. Demnach würden jedoch Vergütungen wie die dort streitgegenständliche von der Firma B. bei 80 % der vergleichbaren Nassreinigungen bei bekanntem Verursacher durch die sie beauftragenden Straßenbaulastträger gewährt. Demnach liegt eine übliche Vergütung, die also tatsächlich in einer Vielzahl von Fällen gewährt zu werden pflegt, vor. Daran ändert der Umstand, dass der Schädiger und die dahinterstehenden Haftpflichtversicherer zur Übernahme dieser Vergütung nicht bereit sind, nichts. Auch die Annahme eines möglichen Marktversagens ändert nichts an der Tatsache, dass eine übliche Vergütung hier anzunehmen ist15. Die Tatsache einer üblichen Vergütung wird dadurch gestützt, dass auch die Beklagte im maßgeblichen Gebiet keine anderen Anbieter nennen konnte, die günstigere Preise angeboten hätten.

Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag umfasst die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer, § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Dies gilt auch, wenn der Geschädigte wie vorliegend letztlich die Bundesrepublik Deutschland ist. Denn auch sie ist dem von ihr beauftragten Unternehmer gegenüber zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet16. Der Kläger ist auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt17.

Landgericht Heidelberg, Urteil vom 18. Februar 2015 – 4 S 10/14

  1. BGH, Urt. Vom 15.10.2013- VI ZR 528/12 18[↩]
  2. BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12, Rn.19, juris; Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12, Rn.20; jeweils m.w.N.[↩]
  3. BGH, Urteil vom 04.12 1984 – VI ZR 225/82, Rn. 10[↩]
  4. OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2014, 1 U 153/13, AS. II, 147 ff.[↩]
  5. BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12 21[↩]
  6. OLG Karlsruhe Urteil vom 08.10.2014, 1 U 153/13[↩]
  7. OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2014, 1 U 153/13; vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974 – VI ZR 42/73, zitiert nach juris[↩]
  8. BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, Rn. 13[↩]
  9. BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12, Rn. 26[↩]
  10. OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2014, -1 U 153/13; vgl. BGH, Urteil vom 07.05.1996, – VI ZR 138/95[↩]
  11. OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2014, – 1 U 153/13; vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, zitiert nach juris[↩]
  12. BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12, Rn. 29, zitiert nach juris[↩]
  13. OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2014, – 1 U 153/13[↩]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2000 – VII ZR 239/98[↩]
  15. OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2014, -1 U 153/13[↩]
  16. BGH, Urteil vom 18.03.2014, VI ZR 10/13, zitiert nach juris, Rz. 16[↩]
  17. BGH aaO., Rz. 17 ff.[↩]