Die Partei- und Prozessfähigkeit des Schuldners (§§ 50, 51 ZPO) wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt1. Da dem Schuldner durch die Insolvenzeröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO). entzogen wird, geht die Prozessführungsbefugnis für massezugehöriges Vermögen von dem Schuldner auf den Verwalter über2.

Der Schuldner verliert durch die Verfahrenseröffnung die Prozessführungsbefugnis gegenständlich beschränkt auf das insolvenzbefangene Vermögen. Seine Prozessführungsbefugnis wird dagegen nicht beschnitten, falls ein Rechtsstreit von vornherein oder nach einer Freigabe durch den Verwalter insolvenzfreies Vermögen betrifft3.
Bezieht sich der Gegenstand des Rechtsstreits auf freies Vermögen des Schuldners, kann dieser ihn in Ausübung seiner insoweit nicht beeinträchtigten Prozessführungsbefugnis betreiben4. Darum ist der Schuldner etwa befugt, nach Freigabe eines Vermögensgegenstandes durch den Verwalter die sich aus § 89 InsO ergebenden Rechte während des laufenden Insolvenzverfahrens geltend zu machen5. Folgerichtig fällt ein nach Erklärung der Freigabe im Prozessweg erstrittener Vermögenswert nicht in die Masse6.
Die Freigabe führte hier dazu, dass der Schuldner die Verfügungsbefugnis über die aus seiner selbständigen Tätigkeit entstehenden Forderungen wiedererlangte7. Bei dieser Sachlage begegnet seine Prozessführungsbefugnis keinen Bedenken.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. April 2013 – IX ZR 165/12
- BGH, Beschluss vom 11.12.2008 – IX ZB 232/08, WM 2009, 332 Rn. 7[↩]
- BGH, Beschluss vom 29.05.2008 – V ZB 3/08, WM 2008, 1789 Rn. 8; vom 11.12.2008, aaO; HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 80 Rn. 23; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 4. Aufl., § 80 Rn. 40; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 80 Rn. 9; Piekenbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 80 Rn. 18[↩]
- HK-InsO/Kayser, aaO § 80 Rn. 23; HmbKomm-InsO/Kuleisa, aaO § 80 Rn. 40; Uhlenbruck, aaO § 80 Rn. 9[↩]
- BGH, Urteil vom 21.10.1965 – Ia ZR 144/63, NJW 1966, 51; BVerwG, ZIP 2009, 1899 Rn. 23[↩]
- BGH, Beschluss vom 12.02.2009 – IX ZB 112/06, WM 2009, 807[↩]
- BGH, Urteil vom 21.04.2005 – IX ZR 281/03, BGHZ 163, 32, 37[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2010 – VI ZR 257/08, NJW 2010, 3779 Rn. 10[↩]