Einem Beteiligten ist zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Verfahrenskostenhilfegesuch eingebracht hat und vernünftigerweise nicht damit rechnen muss, dass sein Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt wird1.

An diesen Voraussetzungen fehlt es aber, wenn der innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereichte Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unrichtige Angaben enthält, also nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist.
Dem Antragsteller wäre allerdings dennoch Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Unzulänglichkeit des zunächst eingereichten Verfahrenskostenhilfeantrags unverschuldet war und ein vollständiger Antrag innerhalb der Frist des § 18 Abs. 1 FamFG eingereicht worden ist2.
An Ersterem fehlte es im hier entschiedenen Fall jedoch: Nach Darstellung des Antragstellers und seines Verfahrensbevollmächtigten ist „versehentlich unbemerkt geblieben“, dass die zunächst eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse „den Antragsteller nicht betreffende Eintragungen enthielt“ bzw. dass „einzelne dieser Eintragungen nicht korrigiert wurden“. Ein fehlendes Verschulden des Antragstellers bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten, dessen Verschulden sich der Antragsteller zurechnen lassen muss (§ 11 Satz 5 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO), wäre damit nur dargetan, wenn es sich um ein Versehen handelte, das seiner Art nach einem Antragsteller auch bei an sich sorgfältiger Prüfung der Angaben unterlaufen kann. So liegt es jedoch nicht. Mit der neuen Erklärung sind fünf Eintragungen der ersten Erklärung („Student“; Angabe „ja“ zu Arbeitslosengeld II; Einkünfte des Ehegatten aus nichtselbständiger Arbeit „ja“; Sozialversicherungsbeiträge „59,15“ und Miete „500,00“) korrigiert worden. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die zunächst eingereichte Erklärung nicht mit der gebotenen Sorgfalt auf ihre Richtigkeit überprüft worden war. Im Hinblick darauf, dass sich ein Antragsteller – weil die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders erfolgt (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 119 Abs. 1 ZPO) – in jedem Rechtszug erneut über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erklären muss3, darf er nicht, wie hier offenbar geschehen, Angaben aus früheren Erklärungen „blind“ übernehmen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als auf der Hand lag, dass sich die Verhältnisse des Antragstellers infolge seiner Abschiebung geändert hatten. Die Rechtsmittelfrist, innerhalb derer eine vollständige und richtige Erklärung bei Gericht einzureichen war, ist demnach nicht unverschuldet versäumt worden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. April 2018 – V ZA 4/18
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11.06.2008 – XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 24 zu § 233 ZPO[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.2002 – IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; Beschluss vom 02.04.2008 – XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 13 zu § 234 ZPO[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.2006 – IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028[↩]