Gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war. Nicht gesetzmäßig vertreten ist eine Partei auch dann, wenn ein Rechtsanwalt für sie auftritt, den sie nicht bevollmächtigt hat1.

Ob der behauptete Nichtigkeitsgrund tatsächlich vorliegt, ist gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfen. Das Gericht hätte die Beweisbedürftigkeit der Behauptungen des Restitutionsklägers unabhängig von der Einlassung des Restitutionsbeklagten zu prüfen und die von der Partei angebotenen Beweise zu erheben2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Mai 2018 – IX ZA 3/18
- BVerfG NJW 1998, 745; OLG Köln VersR 1997, 341, 342; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 579 Rn. 6; Prütting/Gehrlein/Meller-Hannich, ZPO, 9. Aufl., § 579 Rn. 9; MünchKomm-ZPO/Braun, 5. Aufl., § 579 Rn. 15[↩]
- vgl. Prütting/Gehrlein/Meller-Hannich, ZPO, 9. Aufl., § 585 Rn. 7; vgl. weiter § 590 Abs. 3 ZPO[↩]