Ein Vermieter, der vereinbarungsgemäß die Wohnung eines Mieters betritt aber bei dieser gelegenheit die gesamte Wohnung besichtigen möchte, und das auch gegen den Willen des Mieters durchzusetzen versucht und seiner Aufforderung, das Haus zu verlassen, nicht nachkommt, verletzt das Hausrecht des Mieters. Außerdem trägt er zumindest eine Mitschuld daran, dass der Mieter ihn letztendlich aus der Wohnung getragen hat. Selbst wenn der Mieter mit seinem Handeln die Grenzen erlaubter Notwehr (geringfügig) überschritten haben sollte, stellt das jedenfalls keine derart gravierende Pflichtverletzung dar, dass dem Vermieter deshalb die weitere Fortsetzung des Mietverhältnis nicht zugemutet werden kann.
Mit dieser Begründung hat der Bundesgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall entschieden, dass die von der Klägerin erklärte Kündigung weder als fristlose Kündigung (§ 543 Abs. 1 BGB) noch als ordentliche Kündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) wirksam ist. Der Beklagte ist seit Juli 2006 Mieter eines Hauses der Klägerin. Am 16. August 2012 suchte die Klägerin den Beklagten vereinbarungsgemäß auf, um zwischenzeitlich installierte Rauchmelder in Augenschein zu nehmen. Bei dieser Gelegenheit versuchte die Klägerin, das gesamte Haus zu inspizieren und gegen den Willen des Beklagten auch Zimmer zu betreten, die nicht mit Rauchmeldern versehen waren. Sie öffnete dabei ein Fenster und nahm Gegenstände von der Fensterbank. Der Aufforderung des Beklagten, das Haus zu verlassen, kam die Klägerin nicht nach. Daraufhin umfasste der Beklagte die Klägerin mit den Armen und trug sie aus dem Haus. Wegen dieses Vorfalls erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 29. August 2012 die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses.
Die von der Klägerin erhobene Räumungsklage ist vor dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler1 erfolglos geblieben. Nachdem auf die Berufung der Klägerin das Landgericht Koblenz2 das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Räumungsantrag stattgegeben hat, verfolgt der Beklagte mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision sein Ziel weiter.
In seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Parteien verabredet hatten, dass die Klägerin (lediglich) die Räume mit den angebrachten Rauchmeldern in Augenschein nehmen sollte. Zu einer weiteren eigenmächtigen Besichtigung war die Klägerin nicht berechtigt. Indem sie dies gleichwohl – gegen den Willen des Beklagten – durchzusetzen versuchte und seiner Aufforderung, das Haus zu verlassen, nicht nachkam, hat sie das Hausrecht des Beklagten verletzt. Sie trägt deshalb zumindest eine Mitschuld an dem nachfolgenden Geschehen, die das Berufungsgericht bei seiner Abwägung rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt hat. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten waren, hat der Bundesgerichtshof unter Aufhebung des Berufungsurteils3 in der Sache selbst entschieden und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts4 zurückgewiesen.
Angesichts der Gesamtumstände, insbesondere des vorangegangenen pflichtwidrigen Verhaltens der Klägerin, stellt das mit der Kündigung beanstandete Verhalten des Beklagten – selbst wenn er damit, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Grenzen erlaubter Notwehr (geringfügig) überschritten haben sollte – jedenfalls keine derart gravierende Pflichtverletzung dar, dass der Klägerin deshalb die weitere Fortsetzung des Mietverhältnis nicht zugemutet werden könnte (§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB). Auch von einer Vertragsverletzung von einem Gewicht, das ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Beendigung des Mietvertrags rechtfertigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB), kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Daher ist die von der Klägerin erklärte Kündigung weder als fristlose Kündigung noch als ordentliche Kündigung wirksam.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Juni 2014 – VIII ZR 289/13











