Die rechtskräftige Entscheidung – und nachträglich eingetretene Tatsachen

Ist über einen Streitgegenstand rechtskräftig entschieden worden, ermöglicht eine nachträglich eingetretene Tatsache eine neue abweichende Entscheidung nur dann, wenn sie denjenigen Sachverhalt verändert hat, der in dem früheren Urteil als für die ausgesprochene Rechtsfolge maßgebend angesehen worden ist1.

Die rechtskräftige Entscheidung – und nachträglich eingetretene Tatsachen

Ein anderes Verständnis ließe die Wirkungen der Rechtskraft außer Acht.

Die Prüfung, ob der (neuen) Klage die materielle Rechtskraft (§ 322 Abs. 1, § 325 Abs. 1 ZPO) des früheren Urteils entgegensteht, ist von Amts wegen vorzunehmen, da die Rechtskraft ein unabdingbares, in jeder Verfahrenslage zu beachtendes Prozesshindernis für eine erneute gerichtliche Nachprüfung des schon beschiedenen Anspruchs schafft2.

Die materielle Rechtskraft wird auf den unmittelbaren Streitgegenstand des Urteils, d. h. auf die Rechtsfolge beschränkt, die aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes am Schluss der mündlichen Verhandlung den Gegenstand der Entscheidung bildet3. Sie hindert daher eine neue abweichende Entscheidung grundsätzlich dann nicht, wenn dies durch eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts veranlasst wird.

Eine Folge dieser zeitlichen Grenze der Rechtskraft ist es, dass § 767 Abs. 2 ZPO Einwendungen gegen den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst zulässt, sofern die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind. Dass ein Anspruch nur als „nach den derzeitigen Verhältnissen“ zugesprochen bzw. aberkannt wird, braucht in dem Urteil nicht besonders zum Ausdruck gebracht werden4.

Ist über einen Streitgegenstand rechtskräftig entschieden worden, ermöglicht eine nachträglich eingetretene Tatsache eine neue abweichende Entscheidung nur dann, wenn sie denjenigen Sachverhalt verändert hat, der in dem früheren Urteil als für die ausgesprochene Rechtsfolge maßgebend angesehen worden ist; bei dieser Beurteilung ist von den Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Urteils auszugehen und zu prüfen, ob die neu entstandene Tatsache die dort bejahten oder verneinten Tatbestandsmerkmale beeinflusst5. Allerdings wird vertreten, dass es bei klageabweisenden Urteilen ausreichend sei, wenn die neue Tatsache nach den Entscheidungsgründen des im Vorprozess ergangenen Urteils zwar unerheblich ist, aber relevant wäre, wenn die Klage aus einem anderen, nach dem gesetzlichen Tatbestand denkbaren und von dem Beklagten auch geltend gemachten Grund abgewiesen worden wäre6. Dieser Ansicht steht indessen entgegen, dass bei einer klageabweisenden Entscheidung der aus der Begründung zu ermittelnde, die Rechtsfolge bestimmende, ausschlaggebende Abweisungsgrund Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein ein Element der Entscheidungsbegründung ist7. Diese Rechtskraftbindung darf nicht nachträglich durch hypothetische Erwägungen unterlaufen werden8.

Der Streitgegenstand des Vorprozesses wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das damalige Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen – hier das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen – dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können9.

Auch ein Wandel der Rechtsprechung lässt die Rechtskraftwirkung früherer Urteile unberührt10.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Oktober 2020 – V ZR 98/19

  1. Bestätigung von BGH, Urteil vom 11.03.1983 – V ZR 287/81, NJW 1984, 126, 127[]
  2. st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 11.03.1983 – V ZR 287/81, NJW 1984, 126, 127; BGH, Urteil vom 16.01.2008 – XII ZR 216/05, NJW 2008, 1227 Rn. 9; Urteil vom 07.04.2011 – I ZR 34/09, NJW 2011, 2787 Rn. 13 jeweils mwN[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2017 – V ZR 19/16, BGHZ 216, 83 Rn. 15; BGH, Urteil vom 25.02.1985 – VIII ZR 116/84, BGHZ 94, 29, 33; Urteil vom 28.07.2011 – VII ZR 180/10, NJW-RR 2011, 1528 Rn. 13[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 11.03.1983 – V ZR 287/81, NJW 1984, 126, 127; Urteil vom 29.09.2017 – V ZR 19/16, BGHZ 216, 83 Rn. 15 jeweils mwN[]
  5. BGH, Urteil vom 11.03.1983 – V ZR 287/81, NJW 1984, 126, 127 mwN; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 6. Aufl., § 322 Rn. 154[]
  6. Henckel, Prozessrecht und materielles Recht, 1970, S. 152 ff., 170; Rimmelspacher, Materiellrechtlicher Anspruch und Streitgegenstandsprobleme im Zivilprozess, 1970, S. 255 ff.[]
  7. BGH, Urteil vom 24.06.1993 – III ZR 43/92, NJW 1993, 3204, 3205[]
  8. MünchKomm-ZPO/Gottwald, 6. Aufl., § 322 Rn. 155[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2012 – I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn.19 mwN[]
  10. BAG, NZA 1996, 1058, 1060; RGZ 125, 159, 161 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23.11.1983 – IVb ZB 6/82, BGHZ 89, 114, 121 zum Wiederaufnahmeverfahren; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 6. Aufl., § 322 Rn. 159; Stein/Jonas/Althammer, 23. Aufl., ZPO § 322 Rn. 255[]

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