Die Rechtsmittelfrist, der PKH-Antrag – und die fehlenden Unterlagen

Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung (hier: die formgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt) wegen des wirtschaftlichen Unvermögens der Partei, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann1.

Die Rechtsmittelfrist, der PKH-Antrag – und die fehlenden Unterlagen

Ein mangelndes Verschulden an der Fristversäumnis (§ 233 ZPO) setzt voraus, dass die Prozesspartei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hatte, vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste2. Die Partei muss deshalb die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist in ausreichender Weise dartun und alle für die Bewilligung erforderlichen Unterlagen beibringen3.

Daran fehlt es im hier entschiedenen Fall: Der Beklagte hat innerhalb der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO), die am 25.02.2014 abgelaufen ist, die nach § 117 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt, obwohl er auf die Erforderlichkeit der Fristeinhaltung mit Verfügung vom 20.02.2014 dringlich hingewiesen worden ist.

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Die erstmalige Vorlage der Unterlagen war verspätet. Die Versäumung der Frist zur formgerechten Einlegung der Rechtsbeschwerde war somit nicht unverschuldet.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Juli 2014 – III ZB 4/14

  1. st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 21.02.2002 – IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; vom 21.11.2013 – VII ZA 9/13 1; und vom 14.05.2014 – XII ZB 689/13, BeckRS 2014, 11509 Rn. 13[]
  2. BGH, Beschluss vom 10.04.2014 – III ZA 8/14, BeckRS 2014, 10056 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 11.06.2008 – XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 26; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 23 Stichwort „Prozesskostenhilfe“[]
  3. BGH, Beschluss vom 15.08.2013 – IX ZB 49/13, BeckRS 2013, 16364 Rn. 2[]