Sind in einem Gehweg eingelassenen Messingplatten bei geringer Feuchtigkeit in erheblichem Maße in der Rutschfestigkeit herabgesetzt, hat die Stadt durch das Einbringen dieser Platten eine potenzielle Sturzgefahr geschaffen. Dadurch dass sich die Rutschneigung der Platten im Laufe der Zeit aufgrund der zwischenzeitlichen Abnutzung erhöht hat und dies der Stadt bekannt ist, trifft die Stadt eine gesteigerte Sicherungspflicht.
Mit dieser Begründung hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in dem hier vorliegenden Fall die Stadt Kiel zur Haftung für den Sturz einer Fußgängerin verurteilt und damit der Berufung der Stadt gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Kiel keinen Erfolg beschieden. Die damals 58 Jahre alte Dame rutschte Anfang Dezember 2011 in der Holstenstraße in Kiel auf einer sogenannten Sprottenplatte aus und brach sich den Wadenbeinknochen. Am Unfalltag herrschte leichter Nieselregen bei einer Luftfeuchtigkeit von 75%. Die Sprottenplatten in der Holstenstraße haben ein Sprottenrelief aus Messing. Auf ihnen ist der jeweilige Name eines Spenders aufgeführt, der die Umgestaltung der Kieler Fußgängerzone im Jahr 1988 durch einen finanziellen Beitrag ermöglicht hatte. Die Stadt Kiel lehnte eine Haftung für den Sturz ab.
Das Landgericht Kiel holte das Gutachten eines Sachverständigen ein, der zu dem Ergebnis kam, dass von den mittlerweile abgelaufen Messingplatten bereits bei einem witterungsbedingt geringen Maß an Feuchtigkeit eine erhöhte Rutschgefahr ausgeht. Daraufhin verurteilte das Landgericht Kiel die Stadt Kiel zu Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz. Bei der Höhe der zugesprochenen Beträge ging das Landgericht von einem Mitverschulden der Fußgängerin aus, weil die Fußgängerin ortskundig und die Sprottenplatte gut erkennbar waren. Zudem war der Fußgängerin durch die Berichterstattung in der Presse bekannt, dass die Sprottenplatten eine erhöhte Rutschgefahr aufweisen. Gegen das Urteil des Landgerichts Kiel1 legte allein die Stadt Kiel Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht ein mit dem Ziel, überhaupt nicht zu haften.
In seiner Entscheidung hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ausgeführt, dass die Stadt durch das Einbringen der „Sprottenplatten“ in der Fußgängerzone eine potenzielle Sturzgefahr geschaffen hat, weil die im Gehweg eingelassenen Messingplatten bei geringer Feuchtigkeit in erheblichem Maße in der Rutschfestigkeit herabgesetzt sind. Die Rutschneigung der Platten hat sich im Laufe der Zeit aufgrund der zwischenzeitlichen Abnutzung erhöht. Im Hinblick auf diese Eigenschaft der Sprotten bei Feuchtigkeit trifft die Stadt, die aus einer Reihe von Presseberichten diese Eigenschaften kannte, eine gesteigerte Sicherungspflicht.
Die Platten sind zwar ohne weiteres sichtbar, ein Benutzer der Fußgängerzone muss sich aber nicht durch eine entsprechende Weggestaltung darauf einstellen, dass er nicht zwangsläufig über diese Platten ausrutscht. Ein Ausweichen wird auch nicht immer möglich sein, da die „Holstenstraße“ zu den üblichen Ladenöffnungszeiten von Publikum stark frequentiert wird.
Aus diesen Gründen hat das Landgericht die beklagte Stadt zutreffend wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten in der „Holstenstraße“ in Kiel verurteilt.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17. Juni 2014 – 11 U 167/13
- LG Kiel, Urteil vom 01.11.2013 – 13 O 99/12[↩]











