Zu den Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises bei der
Die Feststellung von Brandursachen ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs einem Anscheinsbeweis zugänglich, insbesondere beim Brand einer Scheune nach dem Hantieren mit einem Feuerzeug.
Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist1. Der Beweis des ersten Anscheins kann grundsätzlich auch bei der Feststellung von Brandursachen in Betracht kommen2. Im Wege des Anscheinsbeweises kann gegebenenfalls von einem bestimmten eingetretenen Erfolg auf die Ursache geschlossen werden3. Dieser Schluss setzt einen typischen Geschehensablauf voraus4. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist5.
In Fällen, in denen – wie hier – darum gestritten wird, ob ein an sich schadensträchtiges Verhalten einen entstandenen Schaden tatsächlich ausgelöst hat, soll der Anscheinsbeweis dem Geschädigten den Kausalitätsbeweis erleichtern. Steht das zur Herbeiführung des Schadens geeignete Verhalten des in Anspruch genommenen fest und ist der entstandene Schaden eine typische Folge eines solchen Verhaltens, greift zunächst der Anscheinsbeweis und es ist Sache des in Anspruch genommenen, den Anschein durch die Behauptung und den Beweis konkreter Tatsachen zu entkräften. Die Funktion dieser Beweiserleichterung, den Anspruchsteller vom Vortrag konkreter – ihm zumeist unbekannter – Einzelheiten des Kausalverlaufs zu entlasten, würde nicht unbeträchtlich entwertet, wenn dem Anspruchsteller abverlangt würde, als Teil des typischen Lebenssachverhalts vorzutragen und zu beweisen, dass bestimmte Einzelheiten, welche die Gegenseite zum Kausalverlauf vorträgt, unrichtig seien. Der Anscheinsbeweis unterscheidet sich von Feststellungen nach allgemeinen Beweisregeln gerade dadurch, dass der konkrete Geschehensablauf nicht festgestellt zu werden braucht, weil von einem typischen Hergang ausgegangen werden kann, solange nicht von dem Gegner Tatsachen bewiesen werden, die den Anschein entkräften6.
Bezogen auf den Streitfall nimmt das Berufungsgericht zu Recht an, das Hantieren mit offenem Feuer in einer mit Stroh, Heu etc. gefüllten Feldscheune stelle unzweifelhaft ein gefahrträchtiges Tun dar und sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, die Entstehung eines Brandes herbeizuführen. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Beklagten seinerzeit mit dem Feuerzeug in der Scheune hantierten, dass dabei eine offene Flamme erzeugt wurde und dass in unmittelbarer zeitlicher Folge die Scheune in Brand stand. Anhaltspunkte für andere Brandursachen sind nach den Ausführungen des Berufungsgerichts entweder nicht substantiiert vorgetragen oder jedenfalls nicht beweisbar.
Das Berufungsgericht meint, dies spiele nur insoweit eine Rolle, als es um die von den Beklagten darzulegende und zu be-weisende Entkräftung des Anscheinsbeweises gehe. Das ist indes unrichtig.
Bereits bei der Bestimmung des typischen Lebenssachverhalts darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass für andere Ursachen als die, die der Geschädigte vorgetragen hat, keine Anhaltspunkte bestehen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dann, wenn bei einem bestimmten Erfolg für eine Ursache feste Anhaltspunkte bestehen, die diese Ursache als möglich erscheinen lassen, während für andere in Frage kommende Ursachen solche Anhaltspunkte tatsächlicher Art völlig fehlen, der Beweis des ersten Anscheins für die erste Ursache spricht7. Kommt der in Anspruch Genommene als Verursacher eines schädigenden Erfolgs in Betracht, ist von dem festgestellten Erfolg aus rückblickend auch zu fragen, welche Anhaltspunkte für das Vorhandensein etwaiger anderer möglicher Ursachen bestehen8. Denn wenn eine gefährliche Handlung in Frage steht, die allgemein geeignet sein kann, den schädigenden Erfolg herbeizuführen, und wenn dieser Erfolg in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Vornahme der gefährlichen Handlung eingetreten ist, kann bei der Beantwortung der Frage, ob eine den Anscheinsbeweis rechtfertigende typische Situation vorlag, nicht unberücksichtigt bleiben, ob konkrete Anhaltspunkte für eine andere Ursache ersichtlich sind.
Der vom Anspruchsteller vorzutragende typische Lebenssachverhalt beschränkt sich danach in Fällen der vorliegenden Art darauf, dass es nach dem Hantieren mit einem feuergefährlichen Gegenstand in einer extrem brandgefährdeten Umgebung zur Entwicklung offenen Feuers gekommen ist, in unmittelbarer zeitlicher Folge ein Brand ausgebrochen ist und konkrete Anhalts-punkte für eine andere Brandursache fehlen. Es obliegt dann dem in Anspruch Genommenen, Umstände vorzutragen und zu beweisen, die den Anschein entkräften. Dies ist im Streitfall den Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gelungen.
Bundesgerichtshof, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 19. Januar 2010 – VI ZR 33/09
- BGHZ 163, 209, 212[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 29.01.1974 – VI ZR 53/71, VersR 1974, 750; vom 18.10.1983 – VI ZR 55/82, VersR 1984, 63 f.; BGH, Urteile vom 09.11.1977 – IV ZR 160/76, VersR 1978, 74, 75; vom 28.02.1980 – VII ZR 104/79, VersR 1980, 532; vom 12.05.1993 – IV ZR 120/92, VersR 1993, 1351; vom 06.03.1991 – IV ZR 82/90, VersR 1991, 460, 461; OLG Düsseldorf, r+s 1993, 138 f.; OLG Hamm, VersR 2000, 55, 56 f.; OLG Köln, VersR 1994, 1420; OLG Rostock, OLGR 2008, 736 f.[↩]
- BGH, Urteile vom 22.05.1979 – VI ZR 97/78, VersR 1979, 822, 823; vom 03.07.1990 – VI ZR 239/89, VersR 1991, 195; vom 05.11.1996 – VI ZR 343/95, VersR 1997, 205, 206[↩]
- BGH, Urteil vom 05.11.1996 – VI ZR 343/95, aaO, m.w.N.[↩]
- BGH, Urteil vom 05.11.1996 – VI ZR 343/95, aaO; BGH, Urteil vom 06.03.1991 – IV ZR 82/90, aaO, S. 461 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.01.1974 – VI ZR 53/71 – aaO[↩]
- vgl. BGHZ 11, 227, 230; BGHZ 172, 1, 6[↩]
- vgl. BGHZ 11, 227, 230; BGHZ 114, 284, 290; 163, 209, 212 f.[↩]











