Die selbständig geltend gemachte Zinsforderung

Werden mit einem Rechtsmittel selbständig Zinsforderungen geltend gemacht, so sind diese nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn und soweit die dazugehörige Hauptforderung Gegenstand eines Rechtsmittels des Prozessgegners ist.

Die selbständig geltend gemachte Zinsforderung

Sind die von der Klägerin erhobenen Zinsforderungen im Rahmen ihrer eigenen Beschwerde nicht als Nebenforderung (§ 4 ZPO) geltend gemacht worden, weil die Klägerin insoweit keine Hauptforderung (mehr) verfolgt hat, so sind die Zinsforderungen als werterhöhend anzurechnen1.

Im Hinblick darauf, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten die vom Berufungsgericht zugesprochene Hauptforderung angegriffen und somit zum Gegenstand des weitergehenden Rechtsstreits gemacht hat, ist jedoch der darauf entfallende Teil der Zinsforderungen der Klägerin wieder abzuziehen. Denn insoweit sind die Zinsforderungen der Klägerin (wieder) zur Nebenforderung (§ 4 ZPO) geworden und somit für den Streitwert nicht mehr zu berücksichtigen2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. September 2013 – III ZR 191/12

  1. s. nur BGH, Urteil vom 25.06.1981 – III ZR 96/80, WM 1981, 1091, 1092; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 04.12.2007 – VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 7 und vom 04.04.2012 – IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 Rn. 5[]
  2. vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.08.2006 – 7 UF 850/05, BeckRS 2006, 10310 unter II 5 aE; s. auch Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl., § 4 Rn. 17; PG/Gehle, ZPO, 5. Aufl., § 4 Rn. 13[]

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