Die technische Störung einer Fahrstuhlanlage

Kommt es durch eine technische Störung an einer Fahrstuhlanlage zu einem Unfall, liegt keine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Betreibers vor, wenn diese Störung trotz regelmäßiger Wartung und Kontrolle zufällig aufgetreten ist. Der Betreiber einer älteren Fahrstuhlanlage ist auch nicht verpflichtet, den Aufzug mit modernen Warnvorrichtungen auszustatten und dem neueren technischen Standard anzupassen, solange der Fahrstuhl noch den technischen Anforderungen des Errichtungszeitpunkts entspricht und – nach neueren Vorschriften – nicht nachgerüstet oder stillgelegt werden muss.

Die technische Störung einer Fahrstuhlanlage

So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall einer älteren Dame, die beim Verlassen eines 1989 errichteten Fahrstuhls in einem von der Beklagten betriebenen Parkhaus gestürzt war. Zu dem Unfall war es gekommen, weil die Kabine, in der sich die Klägerin befand, ca. 40 cm oberhalb des Bodenniveaus anhielt, sich die Türen aber schon geöffnet hatten. Die Klägerin zog sich durch den Sturz erhebliche Verletzungen zu. Die Beklagte hatte ein Spezialunternehmen mit der ständigen Wartung der Aufzugsanlage beauftragt. Die letzte Wartung hatte zwei Tage vor dem Unfall stattgefunden. Nachdem das Landgericht Frankfurt am Main1 die Klage auf Schmerzensgeldzahlung abgewiesen hatte, verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter vordem Oberlandesgericht.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main könnte aus dem Umstand, dass es bei der Kabine am Unfalltag zu einer einmaligen Halteungenauigkeit gekommen sei, nicht auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten geschlossen werden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass eine technische Störung vorgelegen hat, die trotz regelmäßiger Wartung und Kontrolle zufällig aufgetreten sei. Solche technischen Störungen seien unvermeidbar und stellten für sich genommen keine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Betreibers dar, wenn er die Störung in angemessener Zeit beseitigen lasse. Es sei auch nicht feststellbar, dass die Störung bereits häufiger aufgetreten sei und es die Beklagte unterlassen habe, das ihr Mögliche zu veranlassen, um eine etwa vorliegende Störanfälligkeit zu beseitigen.

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Die Beklagte sei im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht auch nicht verpflichtet gewesen, den Aufzug mit modernen Warnvorrichtungen auszustatten und dem neueren technischen Standard anzupassen, solange der Fahrstuhl noch den technischen Anforderungen des Errichtungszeitpunkts entsprach und – nach neueren Vorschriften – nicht nachgerüstet oder stillgelegt werden musste. Die Verkehrssicherheit fordere nur, dass die nach den technischen Möglichkeiten erreichbare Sicherheit geboten werde, wobei auf den Zeitpunkt des Einbaus der Anlage abzustellen sei. Dies gelte selbst dann, wenn sich die Sicherheitsbestimmungen für neu zu errichtende ähnliche Anlagen verschärft hätten. Wollte man aus der Verkehrssicherungspflicht ableiten, dass stets der neueste Sicherheitsstandard geboten werden müsse, hätte dies die unbillige Folge, dass der Betreiber einer technischen Einrichtung seine Anlage ständig erneuern müsse, ohne dass sich seine kostenintensiven Investitionen amortisieren könnten. Bei einer älteren Aufzugsanlage müsse deshalb in der Regel nur diejenige Verkehrssicherheit geboten werden, die bei Ausnutzung der vorhandenen technischen Einrichtung in einwandfrei funktionierendem Zustand geboten werden könne.

Die Beklagte sei schließlich auch nicht verpflichtet gewesen – etwa durch ein Hinweisschild – auf mögliche altersbedingte Halteungenauigkeiten der Aufzugsanlage oder das Fehlen von modernen Warnvorrichtungen für den Fall einer technischen Störung hinzuweisen. Ein solches Vorgehen wäre nur dann erforderlich, wenn die Störung öfter auftreten würde, was hier nicht der Fall gewesen sei. Darüber hinaus sei die unfallursächliche Störung für jedermann erkennbar gewesen, denn beim Anhalten eines Fahrstuhls müsse nach wie vor von jedem Benutzer erwartet werden, dass er darauf achte, ob die Kabine korrekt – insbesondere also bündig mit dem Bodenniveau – angehalten habe. Die von der Klägerin verlangten technischen Warnmechanismen (optische oder akustische Warnsignale; Geschlossen-Bleiben der Türen) seien in Anbetracht der vielen weiterbetriebenen älteren Aufzugsanlagen auch aktuell noch nicht so verbreitet, dass sich der Benutzer blind auf das korrekte Funktionieren der Technik verlassen könne.

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  1. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.05.2012 – 2-10 O 434/11[]

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