Die teilweise Entscheidung durch Versäumnisurteil

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit eines Streitgegenstands nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht ausgeschlossen ist1.

Die teilweise Entscheidung durch Versäumnisurteil

Danach war es im vorliegenden Streitfall nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht teilweise durch streitiges Urteil entschieden hat, während es die im zweiten Rechtszug klageerweiternd erhobene Klage auf Vergütungsfortzahlung durch Versäumnisurteil abgewiesen hat. Das Berufungsgericht hat damit kein nach § 301 Abs. 1 ZPO unzulässiges Teilurteil erlassen:

Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen wird hier aber durch die Feststellungsaussprüche ausgeschlossen. Denn mit ihnen hat das Berufungsgericht die für die Vergütungsansprüche maßgebliche Vorfrage der Laufzeit der Anstellungsverträge entschieden. Durch die klageerweiternde Leistungsklage des Klägers ist seine selbständige Feststellungsklage nachträglich zu einer Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) geworden2.

Durch die Feststellung von Vorfragen, die die materiellrechtliche Verzahnung der verschiedenen Ansprüche oder Anspruchsteile bewirken, kann die Möglichkeit eines Widerspruchs zwischen Teilund Schlussurteil ausgeräumt werden3.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. August 2019 – II ZR 121/16

  1. etwa BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 437/14, BGHZ 209, 157 Rn. 30 mwN[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1989 – IX ZR 280/88, NJW-RR 1990, 318, 320; Urteil vom 04.05.1994 XII ZR 24/93, ZIP 1994, 1189, 1190[]
  3. BGH, Urteil vom 26.04.2012 – VII ZR 25/11, NJW-RR 2012, 849 Rn. 13; Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn.20[]
Weiterlesen:
Der Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts - und die Entscheidungsgründe

Bildnachweis: