Unzureichende Thrombosephrophylaxe als ärztlicher Behandlungsfehler

Einem Arzt kann behandlungsfehlerhaft keine unzureichende Thromboseprophylaxe vorgeworfen werden, wenn bei dem Patienten eine ausreichende Behandlung erfolgt ist und für eine weitere Abklärung eines Thromboserisikos keine anamnestischen oder klinischen Anhaltspunkte vorgelegen haben.

Unzureichende Thrombosephrophylaxe als ärztlicher Behandlungsfehler

So hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall eines Witwers entschieden, der für seine verstorbene Ehefrau von den behandelnden Ärzten Schadensersatz begehrt hat. Die seinerzeit 64jährige Ehefrau des Klägers aus Bielefeld verunfallte im Februar 2009 im Skiurlaub. Sie zog sich eine Distorsion beider Kniegelenke und eine Innenbandläsion eines Kniegelenks zu. Mit einer Kniemanschette und zwei Gehhilfen versorgt kehrte sie Anfang März 2009 nach Bielefeld zurück und stellte sich in der Praxis der beiden beklagten Orthopäden vor. Nach ärztlicher Untersuchung wurde dort die Manschette entfernt und die Patientin an eine radiologische Praxis verwiesen, in der ca. 10 Tage später ein MRT erfolgen sollte. Bereits zwei Tage nach der Behandlung bei den Beklagten erlitt die Patientin infolge einer Thrombose eine Lungenembolie und kollabierte. Notärztlich wiederbelebt entwickelte sich bei der Patientin ein Hirnödem, durch welches sie wenige Tage später verstarb.

Mit der Begründung, dass die Beklagten behandlungsfehlerhaft eine ausreichende Thromboseprophylaxe unterlassen hätten, hat der hinterbliebene Ehemann Schadensersatz verlangt, u.a. eine Schmerzensgeld von 10.000 Euro und einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von ca. 300 Euro monatlich. Damit ist er in erster Instanz vor dem Landgericht Bielefeld bereits erfolglos geblieben.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm habe nicht festgestellt werden können, dass die Beklagten behandlungsfehlerhaft eine Thromboseprophylaxe unterließen. Das Abnehmen der Kniemanschette und die Aufforderung an die Patientin, das verletzte Bein schmerzadaptiert voll zu belasten, seien eine seinerzeit ausreichende Behandlung gewesen. Für eine weitere Abklärung eines Thromboserisikos habe es keine anamnestischen oder klinischen Anhaltspunkte gegeben. Ohne diese Anhaltspunkte sei auch eine medikamentöse Prophylaxe nicht indiziert gewesen. Eine sich erst anbahnende Thrombose sei klinisch nicht zu diagnostizieren.

Oberlandesgerichts Hamm, Urteil vom 18. Oktober 2013 – 26 U 119/12

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