Der Eigentümer eines Fahrzeuges, der auf einem privaten Parkplatz Randsteine überfährt, welche dazu dienen, die Parkflächen zu begrenzen, kann von dem Betreiber bzw. Eigentümer des Parkplatzes keinen Ersatz für hierdurch eingetretene Schäden beanspruchen. Die Verkehrssicherungspflicht des Parkplatzeigentümers verlangt keine Schutzvorkehrungen hiergegen.

In dem hier vom Amtsgericht Hanau entschiedenen Fall befuhr der klagende Autofahrer mit seinem Fahrzeug den Parkplatz der von dem beklagten Unternehmer betriebenen Reinigung. Er macht geltend, dass er beim Einparken mit dem Frontteil seines Wagens über den ca. 20 cm hohen Sockelbereich des Verbundpflasterbelags gerutscht sei, wodurch Schäden an der Motorschürze entstanden wären. Der Unternehmer müsse die Reparatur bezahlen, da er den Parkplatz nicht ausreichend abgesichert habe.
Das Amtsgericht Hanau hat die Klage abgewiesen:
Es könne, so das Amtsgericht, dahinstehen, ob es sich tatsächlich so abgespielt hat, wie von dem Autofahrer behauptet, denn selbst unter Zugrundlegung dieses Geschehens hätte er keinen Anspruch auf Schadensersatz. Zwar habe der Eigentümer oder Betreiber eines Parkplatzes grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht für diesen. Daher müssen von ihm alle im Allgemeinen erforderlichen und gebotenen Vorkehrungen zum Schutz Dritter, welche den Parkplatz benutzen, sowie deren Eigentum getroffen werden.
Das bedeute jedoch nicht, dass alle denkbaren Gefährdungen auszuschließen sind, insbesondere nicht solche, mit denen üblicherweise nicht zu rechnen sei. Vielmehr trage jeder Fahrzeugführer selbst die Verantwortung dafür, dass er nicht gegen oder über Begrenzungsanlagen fährt, wie es vorliegend der Fall war. Diese seien auch gut sichtbar gewesen, sodass der Unternehmer alle erforderlichen Schutzvorkehrungen getroffen habe. Der Autofahrer habe die von ihm behaupteten Schäden vielmehr selbst zu verantworten. Das sei auch und gerade dann nicht anders, wenn es sich bei dem Fahrzeug um einen tiefergelegten Sportwagen handelt.
Amtsgericht Hanau, Urteil vom 19. Oktober 2022 – 39 C 42/22
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