Die übergangene Parteivernahme

Das Übergehen des Beweisantrags der Beklagten auf Vernehmung des Klägers als Partei verletzt das aus § 525 Satz 1, § 286 ZPO folgende Gebot, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzusetzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären1.

Die übergangene Parteivernahme

Im vorliegenden Fall war das Beweisangebot der Beklagten erheblich: Die Beklagte hat eine für die Entscheidung wesentliche Tatsache – Fehlen der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden – unmittelbar selbst zum Gegenstand des Beweisantrags gemacht. Stellte sich der Sachvortrag in der Beweisaufnahme als richtig heraus, stünde die fehlende Kausalität der Pflichtverletzung fest. Weitere Einzelheiten oder Erläuterungen sind zur Substantiierung des Beweisantrags auf Vernehmung des Gegners als Partei grundsätzlich nicht erforderlich2.

Ein unbeachtlicher, auf Ausforschung zielender Beweisermittlungsantrag, der auf der willkürlichen Behauptung einer bestimmten Motivationslage „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ gründete, ist nicht gegeben. Die Beklagte hat mit dem Verweis auf die Motivation des Klägers, Steuern zu sparen, einen anlässlich seiner informatorischen Anhörung vom Kläger bestätigten Anhaltspunkt vorgetragen, der dafür spricht, dass der Kläger auch in Kenntnis der Rückvergütungen die Beteiligungen gezeichnet hätte. Angesichts dessen kann eine Behauptung ins Blaue hinein nicht angenommen werden, zumal die Parteivernehmung nach § 445 Abs. 1 ZPO nicht die Wahrscheinlichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache zur Voraussetzung hat3. Schließlich stand der Grundsatz der Subsidiarität der Parteivernehmung nach § 445 Abs. 1 ZPO der Beweiserhebung nicht entgegen. Für die unmittelbare Beweisführung zur Motivation des Klägers steht kein anderes Beweismittel zur Verfügung.

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Anerkenntnis nach Revisionsbegründung

Die weitere Begründung des Oberlandesgerichts im Berufungsurteil4, aufgrund der Angaben des Klägers anlässlich seiner informatorischen Anhörung durch das Landgericht lasse sich nicht sagen, „dass seine Entscheidung von der Kenntnis einer Rückvergütung unbeeinflusst geblieben wäre“, stellt ihrerseits eine verfahrensfehlerhaft vorweggenommene Beweiswürdigung dar, auf deren Grundlage das Berufungsgericht nicht davon ausgehen durfte, die Kausalitätsvermutung sei nicht widerlegt. Dabei kann dahinstehen, ob eine Anhörung nach § 141 ZPO überhaupt geeignet wäre, die von der Beklagten beantragte Vernehmung des Klägers als Partei zu ersetzen5. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die informatorische Anhörung des Klägers „an diesem Punkt […] abgebrochen“. Sie bot mithin in keinem Fall eine hinreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Februar 2014 – XI ZR 398/12

  1. vgl. BGH, Urteile vom 29.01.2002 – XI ZR 86/01, WM 2002, 557; vom 18.11.2003 – XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31; vom 20.01.2004 – XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524; und vom 11.05.2004 – XI ZR 22/03, BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Beweiswürdigung 7[]
  2. BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 39[]
  3. BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 39; BGH, Urteil vom 06.07.1960 – IV ZR 322/59, BGHZ 33, 63, 66[]
  4. OLG Celle, Urteil vom 10.10.2012 – 3 U 70/12[]
  5. dagegen BGH, Beschluss vom 28.04.2011 – V ZR 220/10[]
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