Die Einreichung einer Antragsschrift zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, in der die Klage nur als Entwurf beigefügt wird, ist keine von der Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG erfasste Verfahrenseinleitung. Für den Fall, dass das Landgericht durch das am 1. September 2009 in Kraft getretene FamFG für die Klage unzuständig geworden ist, fehlt es daher an der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussicht.
Merke: Die Einreichung eines PKH-Antrags vor dem Stichtag ersetzt für die Frage, ob die alten Verfahrensvorschriften des FGG bzw. der ZPO oder das neue FamFG Anwendung finden, nicht die Einreichung der Klage.
Der Umstand, dass nach dem zum Zeitpunkt des Eingangs des Prozesskostenhilfeantrages geltenden Rechts das Landgericht für die beabsichtigte Klage sachlich zuständig war, steht der Annahme der Unzuständigkeit nicht entgegen.
Zwar besteht nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG die bisherige Zuständigkeit fort, wenn die Einleitung des Verfahrens vor dem 01.09.2009 beantragt worden ist. Art. 111 Abs. 2 FGG-RG stellt aber klar, dass selbstständige Verfahren im Sinne von Absatz 1 nur solche sind, die mit einer Endentscheidung abgeschlossen werden können. Endentscheidungen sind nach der Legaldefinition in § 38 Abs. 1 FamFG Entscheidungen, durch die der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird. Dies ist bei einer Entscheidung über einen isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht der Fall, da im Fall der Zurückweisung gleichwohl Klage erhoben werden kann oder grundsätzlich auch ein erneuter Antrag möglich ist. Daher ist die Einreichung einer Antragsschrift zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, in der die Klage nur als Entwurf beigefügt wird, keine von der Vorschrift des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG erfasste Verfahrenseinleitung1.
Anders als zum Teil vertreten, verstößt die Zurückweisung des Antrags nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bemittelter und unbemittelter Personen. Der Antragsteller hätte – worauf das Landgericht hingewiesen hat – ohne zusätzliche Kosten die Verweisung an das Familiengericht beantragen können. Dadurch wäre es allenfalls zu einer unerheblichen Zeitverzögerung gekommen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die unbemittelte Person im Falle der Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG einen nicht gerechtfertigten Vorteil hätte. So könnte nämlich der Antragsteller, wenn sein Begehren mit der Begründung abgewiesen werden würde, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erneut beim Familiengericht stellen. Damit hätte er eine zweite Möglichkeit, mit seiner Rechtsauffassung durchzudringen, die einer bemittelten Person nicht zur Verfügung steht.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 29. April 2010 – 12 W 17/10
- so auch OLG Braunschweig, NJW 2010, 452; Münchener Kommentar/Papst, ZPO, 3. Aufl., § 111 FGG-RG Rn. 5; vgl. OLG Naumburg vom 26.03.2009 – 3 WF 66/09; anderer Ansicht allerdings OLG Celle vom 28.12.2009 – 17 W 100/09[↩]











