Eine unschlüssige Klage kann vom Amtsgericht – sofern nicht zuvor die Erteilung von Hinweisen veranlasst ist – im Anwendungsbereich des § 495a ZPO sogleich bei Eingang abgewiesen werden, sofern erkennbar kein Terminsantrag durch den Kläger gestellt wird1.
Gemäß § 495a S. 1 ZPO bestimmt das Amtsgericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Amtsgericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. In dem hier vom Amtsgericht Stralsund entschiedenen Fall konnte die Klage sogleich – schon vor Zustellung an die Beklagte – abgewiesen werden, denn sie ist unschlüssig und der Kläger hat mit seiner ausdrücklichen Erklärung, es solle ein Verfahren „bitte nur schriftlich und sofort“ erfolgen, sinngemäß auf eine mündliche Verhandlung (§ 495a S. 2 ZPO) verzichtet2.
Amtsgericht Stralsund, Urteil vom 14. März 2016 – 25 C 31/16











