Die unwirksame Widerrufsbelehrung – und die Frage der Verwirkung

Ein Widerrufsrecht ist nicht allein deshalb verwirkt, weil seit dem Vertragsschluss längere Zeit verstrichen und der Vertrag beiderseitig vollständig erfüllt ist. Hinzutreten muss vielmehr, dass sich der Widerrufsgegner im Vertrauen auf das Ausbleiben des Widerrufs so eingerichtet hat, dass ihm durch den späten Widerruf auch unter Berücksichtigung des vom Gesetz bezweckten Verbraucherschutzes unzumutbare Nachteile entstünden.

Die unwirksame Widerrufsbelehrung – und die Frage der Verwirkung

Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, sich deshalb hierauf eingerichtet hat und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt1. Gerade im Anwendungsbereich von Verbraucherschutzrechten und damit zusammenhängenden Widerrufsrechten sind strenge Anforderungen zu stellen. Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen. Die bloße Dauer zwischen dem widerrufenen Geschäft und dem Widerruf reicht dafür nicht aus2.

Das Zeitmoment dürfte vorliegend jedenfalls betreffend den Vertrag vom 05.04.2004 gegeben sein. Ob dies auch betreffend den Vertrag vom 15.01.2007 der Fall ist, kann offen bleiben.

Jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. Dabei kann schon dahingestellt bleiben, ob angesichts der betreffend den ersten Vertrag vollständigen und betreffend den zweiten Vertrag weitestgehend vollständigen beiderseitigen Erfüllung und des Umstandes, dass die Käufer nach dem zuerst geschlossenen Vertrag einen weiteren Vertrag geschlossen und – jedenfalls überwiegend – erfüllt haben, ein mögliches Vertrauen der Verkäuferin auf die Beständigkeit der Verträge gerechtfertigt wäre und ob die Verkäuferin hierauf – wie sie vorträgt – vertraut hat. Hinzukommen muss nämlich weiter, dass sich die Verpflichtete darauf eingerichtet hat, dass das Widerrufsrecht nicht mehr geltend gemacht werde, und deshalb die spätere Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt3. Dies setzt voraus, dass sie sich im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten und seine Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde4.

Hierzu hat die Verkäuferin nichts Erhebliches vorgetragen. Die – sehr pauschal – dargelegte, u.U. im Vertrauen auf den fehlenden Widerruf erfolgte Tragung bestimmter näher bezeichneter Kosten, die Zahlung von Provisionen an Handelsvertreter und die Auflösung von Stornoreserven vermögen eine Schutzwürdigkeit eines möglichen Vertrauens der Verkäuferin nicht zu begründen. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass diese Dispositionen zu einem Zeitpunkt erfolgt wären, zu dem die Verkäuferin aufgrund der Untätigkeit der Käufer trotz der fehlerhaften Widerrufsbelehrungen berechtigterweise darauf hätte vertrauen dürfen, dass ein Widerruf nicht mehr erfolgte. Gerade die Zahlung von Handelsvertreterprovisionen sowie die Auflösung von Stornoreserven erfolgen üblicherweise zu einem Zeitpunkt, zu dem ein solches Vertrauen noch nicht durch den Zeitablauf gerechtfertigt wäre.

Zudem begründen auch der Abschluss des zweiten Vertrages und die durch den dortigen Widerruf entstehenden Nachteile keine Schutzwürdigkeit eines möglichen Vertrauens der Verkäuferin. Es ist nicht dargelegt und auch in der Sache fernliegend, dass die Verkäuferin den weiteren Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn der erste Vertrag frühzeitig widerrufen worden wäre.

Sofern teilweise das Umstandsmoment allein aufgrund vollständiger beiderseitiger Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten bejaht wurde5 stehen diese Entscheidungen der hier vorgenommenen Wertung nicht entgegen. So sind sowohl das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 25.01.2012 als auch das Kammergericht jeweils von den zutreffenden und auch hier zugrunde gelegten Obersätzen ausgegangen. In dem dem Urteil des Kammergerichts zugrunde liegenden Sachverhalt bestand die weitere Besonderheit, dass dort der Leasinggeber den Leasinggegenstand nach vollständiger Erfüllung des Leasingvertrages anderweitig – wenn auch an die Tochter des Leasingnehmers – verkauft und dieser finanziert hat, so dass er dort (wohl) im Vertrauen auf die Beständigkeit des Vertrages eine Vermögensdisposition getroffen hat. Dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln lag ein abweichender Sachverhalt zugrunde, in dem die auf einen Darlehensvertrag gerichtete Willenserklärung widerrufen wurde, nachdem die Darlehensvaluta vollständig zurückgezahlt war. Ob dies für sich genommen die Annahme einer Verwirkung rechtfertigte, ist hier nicht zu entscheiden. Sollte diesen Entscheidungen allerdings – ungeschrieben – der Rechtssatz zugrunde liegen, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt das Oberlandesgericht Celle dem aus den genannten Gründen nicht.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 13 U 205/13

  1. BGH, Urteile vom 18.10.2004 – II ZR 352/02 23; Urteil vom 11.10.2012 – VII ZR 10/1120 f.; Urteil vom 20.07.2010 – EnZR 23/0920; BGH, Urteil vom 29.01.2013 – EnZR 16/12 13[]
  2. BGH, Urteil vom 18.10.2004 a. a. O., Tz. 23 f.[]
  3. BGH, Urteile vom 18.10.2004; und vom 11.10.2012, a. a. O.[]
  4. BGH, Urteile vom 20.07.2010; und vom 29.01.2013, a. a. O.[]
  5. so: OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012 – 13 U 30/11 24; KG, Urteil vom 16.08.2012 – 8 U 101/12 6; andeutend auch: OLG Celle, Beschluss vom 07.01.2014 – 8 U 198/13 42; anders: OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013 – 13 U 69/12 33[]