Eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) nicht mehr geheilt werden1.

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
Ist im angefochtenen Urteil erster Instanz die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt worden, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig2. Der Grund dafür liegt darin, dass in derartigen Fällen jede der gleichwertigen Begründungen des Urteils erster Instanz die Entscheidung trägt. Selbst wenn die gegen einen Grund vorgebrachten Angriffe durchgreifen, ändert sich nichts daran, dass die Klage aus dem anderen Grund weiterhin abweisungsreif ist3.
Insoweit reicht es nicht aus, in der Berufungsbegründung die Existenz deliktischer Ansprüche lediglich nochmals zu behaupten sowie den Vortrag aus der Klageschrift nur [nahezu] wörtlich zu wiederholen und zur (erneuten) Beurteilung durch das Berufungsgericht zu stellen. Vielmehr hätte der Kläger diesbezüglich in der Berufungsbegründung außerdem darlegen müssen, weswegen das Berufungsgericht zu einer vom Landgericht abweichenden Würdigung hätte gelangen sollen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht deswegen, weil das Berufungsgericht den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Äußerungsfrist zum (Hinweis)Beschluss des Berufungsgerichts zurückgewiesen hat. Denn eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) nicht mehr geheilt werden4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Oktober 2021 – III ZB 50/20
- Fortführung von BGH, Urteil vom 13.02.1997 – III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, 1310; BGH, Beschluss vom 27.01.2015 – VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511 Rn. 15[↩]
- ständige Rechtsprechung, vgl. nur Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 28.01.2014 aaO Rn. 13; und vom 27.05.2021 aaO Rn. 8; BGH, Beschluss vom 03.03.2015 – VI ZB 6/14, NJW-RR 2015, 757 Rn. 6; jew. mwN[↩]
- BGH aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.02.1997 – III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, 1310; BGH, Beschluss vom 27.01.2015 – VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511 Rn. 15[↩]