Die Statthaftigkeit der Anschlussrevision setzt gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht mehr voraus, dass auch für den Anschlussrevisionskläger die Revision zugelassen worden ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch weiterhin erforderlich, dass zwischen dem Streitgegenstand der Anschlussrevision und dem der statthaften Revision (hier der Beklagten) ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht1.
Dies war in der hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitsache nicht der Fall: Gegenstand der Revision der Beklagten ist die Haftung der beklagten Steuerberater für eine steuerliche Beratung im Zusammenhang mit Anlageentscheidungen des Klägers. Die vom Kläger begehrte Haftung der Beklagten zu 2 und 3 für die Anlageentscheidungen im Jahr 2008 betrifft hingegen eine behauptete vorsätzliche sittenwidrige Schädigung.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Dezember 2018 – IX ZR 176/16
- BGH, Urteil vom 17.12 2013 – VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029 Rn. 75; MünchKomm-ZPO/Krüger, 5. Aufl., § 554 Rn. 6; Gehrlein, NJW 2008, 896[↩]