Die Veräußerung des sicherungsübereigneten Warenlagers

Veräußert ein Schuldner mit Zustimmung seiner Bank ein in deren Sicherungseigentum stehendes Warenlager mit der treuhänderischen Vereinbarung, dass der Kaufpreis auf das bei dieser Bank im Soll geführte Kontokorrentkonto des Schuldners zu zahlen ist, so benachteiligt die Verrechnung der Gutschriften aus den Kaufpreisen mit Gegenforderungen der Bank die Gläubiger in Höhe des Wertes des aufgegebenen Sicherungseigentums nicht; der Wert des Sicherungsguts ist mit dem für den Warenbestand erzielten Kaufpreis zu bemessen, wenn dieser hinter dem Einkaufswert zurückbleibt.

Die Veräußerung des sicherungsübereigneten Warenlagers

Die Erteilung von Gutschriften stellt ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der Bank dar, aus welchem der Begünstigte unmittelbar einen Anspruch auf Auszahlung des gutgeschriebenen Betrages erwirbt1. In der Insolvenz des Bankkunden kann der Insolvenzverwalter diesen Anspruch gegen die Bank geltend machen, soweit nicht die Bank die Verrechnung mit Gegenforderungen im Rahmen des Kontokorrentverhältnisses oder andere Gegenrechte wie etwa ein vereinbartes Pfandrecht an der Gutschrift (§ 14 Abs. 1 Satz 2 AGB-Banken, § 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen)) einwenden kann. Soweit die Verrechnung mit Gegenforderungen der Bank im Kontokorrentverhältnis der Insolvenzanfechtung unterliegt, kann sich der Verwalter unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Verrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO berufen und den Anspruch aus der Gutschrift uneingeschränkt geltend machen2.

Liegen die Voraussetzungen der Anfechtung von Verrechnungen im Kontokorrentverhältnis vor, so kann auch die Verrechnung von Gutschriften mit dem Aufwendungsersatzanspruch der Bank aus solchen Belastungsbuchungen, die im Anfechtungsraum vorgenommen worden sind, gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam sein. Kongruente Verrechnungen sind jedoch insolvenzrechtlich wirksam, wenn die Voraussetzungen eines Bargeschäfts (§ 142 InsO) gegeben sind3. Die Frage, auf welchen Zeitraum für die Rückführung des Kredits abzustellen sei4, stellt sich daher nur dann, wenn im Hinblick auf den Aufwendungsersatzanspruch der Bank aus Zahlungsausgängen der Einwand des Bargeschäfts durchgreift und damit im Ergebnis nur inkongruente Verrechnungen von Zahlungseingängen mit dem offenen Schuldsaldo der Anfechtung unterliegt.

Ein unanfechtbares Bargeschäft setzt voraus, dass die Bank ihrem Kunden gestattet, den durch Zahlungseingänge eröffneten Liquiditätsspielraum wieder auszuschöpfen, indem die vereinbarte Kreditlinie offen gehalten und vom Kunden nach eigenem Ermessen erteilte Zahlungsaufträge ausgeführt werden5. Setzt die Bank auf diese Weise den Girovertrag fort, so handelt sie kongruent, wodurch die Möglichkeit des Bargeschäftseinwands gemäß § 142 InsO eröffnet wird6. Voraussetzung des Bargeschäfts ist dabei ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Zahlungseingängen und ausgängen, während es auf deren Reihenfolge nicht ankommt7. Ein unanfechtbares Bargeschäft kann auch dann vorliegen, wenn die Bank nur noch einzelne Belastungsverfügungen des Schuldners ausführt, sofern dessen eigenes Bestimmungsrecht gewahrt wird und Verrechnungen nicht gegen seinen Willen stattfinden8. Hingegen kommt ein Bargeschäft nicht in Betracht, soweit durch Kontobelastungen unmittelbar oder mittelbar Forderungen der kontoführenden Bank getilgt werden9.

Allein aus dem Umstand, dass im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nach den Kaufverträgen über die Filialen die Kaufpreisforderungen an die Beklagte abgetreten werden sollten, ergibt sich allerdings nicht, dass die Verrechnung der Kaufpreiserlöse mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Bank keine objektive Gläubigerbenachteiligung darstellte. Zwar benachteiligt die Verrechnung im Kontokorrentverhältnis die Gläubiger nicht, soweit die eingegangenen Gutschriften auf der Bezahlung solcher Forderungen beruhen, welche der Bank anfechtungsfest zur Sicherheit abgetreten worden waren10. Ein solcher Sachverhalt ist jedoch nicht festgestellt, weil das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob die beabsichtigte Abtretung der Kaufpreisforderungen an die Beklagte tatsächlich erfolgt ist.

Gleichwohl benachteiligt die Verrechnung der eingegangenen Kaufpreiserlöse mit den Gegenforderungen der Bank die Gläubiger der Schuldnerin nicht in voller Höhe, weil das Sicherungseigentum der Bank an den im Rahmen des Filialverkaufs veräußerten Schuhen durch die Zahlung der Kaufpreise abgelöst worden ist und die Kaufpreisforderungen bereits zuvor einer treuhänderischen Bindung zu Gunsten der Bank unterlegen haben.

Eine Befriedigung, die ein Gläubiger aufgrund eines insolvenzfesten Absonderungsrechts erlangt, benachteiligt die Gesamtheit der Gläubiger nicht11. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt daher nicht vor, wenn der Schuldner ein Absonderungsrecht durch Zahlung des Betrags ablöst, den der Absonderungsberechtigte durch Verwertung des Sicherungsguts hätte erzielen können12. Einer Zahlung des Schuldners zum Zwecke der Ablösung des Sicherungsrechts steht dabei der Fall gleich, dass der Käufer des belasteten Gegenstands den Kaufpreis unmittelbar an den Absonderungsberechtigten zahlt, soweit die Zahlung dem Wert des Absonderungsrechts entspricht13. Ebenso ist der Fall zu beurteilen, dass der Käufer die Zahlung zur Ablösung des Sicherungsrechts auf ein im Soll befindliches Kontokorrentkonto leistet, das der Schuldner bei der absonderungsberechtigten Bank führt, wodurch dieser die Befriedigung aus dem Zahlungseingang im Wege der Verrechnung ermöglicht wird.

Durch die Zahlung auf das bei der Bank geführte Konto der Schuldnerin ist das Absonderungsrecht der Bank an den zur Sicherheit übereigneten Waren abgelöst worden.

Zwar bedeutet die Aufgabe eines Sicherungsrechts zu Gunsten eines anderen Rechts kein anfechtungsrechtlich neutrales Tauschgeschäft, wenn das eine Recht erloschen ist, bevor das andere Recht begründet worden ist, so dass dem Schuldner in der Zwischenzeit ein dinglich unbelastetes Recht zugestanden hat, auf welches Gläubiger hätten zugreifen können14. Die angefochtene Verrechnung führte daher in vollem Umfang zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, wenn die Beklagte ihr Sicherungseigentum aufgegeben und im Gegenzug hierfür zunächst lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Schuldnerin erhalten hätte, nach welchem der Erlös aus dem Verkauf der Filialen auf ein bei ihr geführtes Konto hätte entrichtet werden müssen. Eine solche Zeitspanne, in welcher die Beklagte weder eine Verrechnungsmöglichkeit noch eine sonstige Sicherheit besaß, hat es jedoch nicht gegeben.

Ob die Übereignung der Waren an die Erwerber der Filialen aufschiebend bedingt war, kann letztlich dahinstehen. Soll durch die Zahlung des Kaufpreises ein an der Kaufsache bestehendes Recht der Bank des Verkäufers abgelöst werden, so unterliegt die Kaufpreisforderung einer treuhänderischen Bindung, wenn der Kaufpreis nach der vertraglichen Vereinbarung nur auf das bei der betreffenden Bank im Soll geführte Konto des Verkäufers gezahlt werden darf; diese treuhänderische Bindung müssen auch die Gläubiger des Verkäufers gegen sich gelten lassen15. Durch die Vereinbarung, dass der Kaufpreis auf das bei der Bank geführte Konto zu zahlen sei, war die Beklagte daher gegen den Zugriff anderer Gläubiger der Schuldnerin auf die Kaufpreisforderung geschützt. Hat die Beklagte im Gegenzug für diese Treuhandbindung ihr Sicherungseigentum an den verkauften Waren aufgegeben, so liegt im Umfang des Werts des aufgegebenen Sicherungsrechts ein Sicherheitentausch vor, der die Gläubiger nicht benachteiligt16.

Im Anschluss an eine im Schrifttum vertretene Auffassung17 wird vertreten, eine objektive Gläubigerbenachteiligung liege auch dann vor, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger durch rechtswidriges oder potentiell anfechtbares Zusammenwirken mit dem Schuldner die eigene Verwertung des Sicherungsguts ermögliche. Hierdurch werde das Entstehen der Kostenbeiträge nach §§ 170, 171 InsO als Massevermögen verhindert und das Schuldnervermögen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auseinandergerissen. Dieser Fall liege hier vor, weil das Konzept zur Ausgliederung der Filialen nach dem Vortrag des Klägers in enger Abstimmung mit der Bank entworfen und umgesetzt worden sei. Dieses Vorbringen begründet eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht.

Zwar stellt das Verwertungsrecht des Verwalters an mit Absonderungsrechten belasteten Gegenständen gemäß § 166 InsO einen selbständigen, im Kern geschützten Vermögenswert der Insolvenzmasse dar18. Das bloße Entfallen von Kostenbeiträgen gemäß §§ 170, 171 InsO bedeutet aber keine objektive Gläubigerbenachteiligung, weil die Kostenbeiträge lediglich die Mehrkosten ausgleichen sollen, die durch die Bearbeitung von Absonderungsrechten innerhalb des Insolvenzverfahrens anfallen19.

Die getroffene Ablösungsvereinbarung stellt auch nicht deshalb eine objektive Gläubigerbenachteiligung dar, weil durch diese Vereinbarung die Verkäufe der Filialen und damit das Ausscheiden des Sicherungsguts aus dem Besitz der Schuldnerin ermöglicht worden sind.

Die Gläubiger können daran interessiert sein, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Einheit des Schuldnervermögens zu erhalten, um die Fortführung oder Veräußerung eines vom Schuldner geführten Unternehmens zu erleichtern (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO). Es kann hier offen bleiben, ob sich wegen dieses Interesses eine objektive Gläubigerbenachteiligung daraus ergeben kann, dass eine Rechtshandlung zum Ausscheiden eines Gegenstands aus dem Schuldnervermögen geführt hat, welcher wegen des bestehenden Absonderungsrechts zwar für sich genommen wertlos ist, dem jedoch für die Unternehmensfortführung betriebliche Bedeutung zukommt20. Denn der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Schuhe, welche durch die Veräußerung der Filialen aus dem Vermögen der Schuldnerin ausgeschieden sind, für die Möglichkeit einer Betriebsfortführung der verbliebenen Schuhgeschäfte von erheblicher Bedeutung waren; dies läge auch fern.

Die Ablösung des Sicherungseigentums der Bank an den Schuhen schließt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine objektive Gläubigerbenachteiligung durch die angefochtenen Verrechnungen nicht in Höhe von 874.425 € aus, sondern lediglich in Höhe von 454.701 €.

Löst der Schuldner das Absonderungsrecht eines Gläubigers ab, so benachteiligt die Zahlung die Gläubiger in Höhe des Betrages nicht, den der Absonderungsberechtigte durch Verwertung des Sicherungsguts hätte erzielen können12. Im Umfang des hypothetischen Verwertungserlöses liegt ein für die Masse neutrales Tauschgeschäft vor, weil dieser Erlös bei einer Verwertung durch den Insolvenzverwalter an den absonderungsberechtigten Gläubiger auszukehren gewesen wäre (§ 50 Abs. 1, § 51 Nr. 1, § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO). Auf den hypothetischen Verwertungserlös kommt es hingegen dann nicht an, wenn der Schuldner aus der Veräußerung des Sicherungsguts tatsächlich einen Erlös erzielt hat.

Hat der Schuldner Waren unter Eigentumsvorbehalt erworben, die er an seine Kunden weiterveräußern darf, sofern er die daraus erzielten Kaufpreisforderungen an den Vorbehaltsverkäufer abtritt (verlängerter Eigentumsvorbehalt), so stellt die Abtretung der Kaufpreisforderungen in Höhe des vom Vorbehaltskäufer für die jeweilige Ware an den Vorbehaltsverkäufer zu zahlenden Kaufpreises einen masseneutralen Sicherheitentausch dar. Sichert die Forderungsabtretung neben dem Kaufpreisanspruch aus der Lieferung der jeweiligen Ware auch weitere Forderungen des Vorbehaltsverkäufers und tritt der Vorbehaltskäufer diesem die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf der Waren in voller Höhe ab (verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt), so liegt eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor, soweit die Vorausabtretung die vom Schuldner aus dem Weiterverkauf verdiente Marge betrifft21. Denn die Kaufpreisforderung, die der Vorbehaltskäufer durch den Weiterverkauf erworben hat, beruht im Umfang des Einkaufswerts der gelieferten Ware auf deren Sachwert und löst insoweit den Eigentumsvorbehalt des Vorbehaltsverkäufers ab. Die Handelsspanne, die der Vorbehaltskäufer durch den Weiterverkauf der Ware verdient hat, ist hingegen durch den Arbeitseinsatz und die weiteren betrieblichen Aufwendungen des Vorbehaltskäufers erwirtschaftet worden. Im Hinblick auf diese Aufwendungen hat der Eigentumsvorbehalt dem Vorbehaltsverkäufer keine Sicherheit verschafft, welche durch die Forderungsabtretung abgelöst worden wäre.

Diese Grundsätze sind auf den Fall übertragbar, dass der Sicherungsgeber den zur Sicherheit übereigneten Warenbestand mit Zustimmung des Sicherungsnehmers veräußert. Wird das Sicherungseigentum abgelöst, indem die Kaufpreisansprüche aus dem Weiterverkauf an den Sicherungsnehmer abgetreten oder zu dessen Gunsten treuhänderisch gebunden werden, so liegt keine Gläubigerbenachteiligung vor, soweit die Kaufpreisansprüche den verkehrsüblichen Einkaufspreisen der Waren (Wiederbeschaffungskosten) entsprechen.

Der Wert des von der Schuldnerin abgelösten Sicherungseigentums ist danach nicht nach den Einkaufspreisen der Waren zu bemessen, weil diese Preise bei der Veräußerung der Waren im Rahmen der Filialverkäufe tatsächlich nicht erzielt worden sind.

Eine Ablösung des Sicherungsrechts durch die Kaufpreiszahlungen hat jedoch nur insoweit stattgefunden, als das Sicherungseigentum der Bank zum Zeitpunkt der Ablösung noch vorhanden gewesen ist.

In jedem Fall hat die treuhänderische Bindung des Kaufpreisanspruchs aus den Filialverkäufen insoweit nicht das Sicherungseigentum der Bank abgelöst, weil die Endkunden zumindest gutgläubig (§ 929 Satz 1, § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB) Eigentum an den verkauften Schuhen erworben haben und das Sicherungseigentum der Bank damit untergegangen ist.

Der Bargeschäftseinwand kommt gemäß § 142 InsO nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) vorliegen. Eine Rechtshandlung des Schuldners im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO ist dabei auch dann gegeben, wenn eine andere Person die Handlung im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Schuldner vornimmt22. Nach diesem Maßstab beruht der Eingang der Kaufpreise aus dem Verkauf auf dem Kontokorrentkonto auf einer Rechtshandlung der Schuldnerin, weil sie mit den Erwerbern vereinbart hatte, die Zahlungen seien auf das bei der Bank geführte Konto zu leisten. Da ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, regelmäßig mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO handelt23, liegt die Annahme nahe, die Schuldnerin habe mit dem Vorsatz gehandelt, die Gesamtheit ihrer Gläubiger zu benachteiligen, indem sie der Bank im Wege der Verrechnung den Zugriff auf die erlösten Kaufpreise eröffnete.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. April 2012 – IX ZR 67/09

  1. BGH, Urteil vom 25.01.1988 – II ZR 320/87, BGHZ 103, 143, 146; vom 07.12.2004 – XI ZR 361/03, BGHZ 161, 273, 278 f; vom 23.11.2010 – XI ZR 26/10, BGHZ 187, 327 Rn. 18[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2008 – IX ZR 148/07, ZInsO 2008, 913 Rn. 8 f; Bork in Festschrift Gero Fischer, 2008, S. 37, 38[]
  3. ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom 07.03.2002 – IX ZR 223/01, BGHZ 150, 122, 130 ff[]
  4. vgl. dazu BGH, Urteil vom 15.11.2007 – IX ZR 212/06, ZInsO 2008, 159 Rn. 16 f; vom 07.07.2011 – IX ZR 100/10, ZInsO 2011, 1500 Rn. 6, 8 f[]
  5. vgl. Kayser in Festschrift Gero Fischer, 2008, S. 267, 277[]
  6. BGH, Urteil vom 07.03.2002, aaO S. 129 f; vom 17.06.2004 – IX ZR 124/03, ZInsO 2004, 856, 857; vom 11.10.2007 – IX ZR 195/04, ZInsO 2008, 163 Rn. 6, 9; vom 07.07.2011 – IX ZR 100/10, ZInsO 2011, 1500 Rn. 6, 8[]
  7. BGH, Urteil vom 07.03.2002, aaO S. 131, vom 11.10.2007, aaO Rn. 5[]
  8. BGH, Urteil vom 01.10.2002 – IX ZR 360/99, ZInsO 2002, 1136, 1138; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 142 Rn. 10[]
  9. BGH, Urteil vom 17.06.2004 – IX ZR 124/03, ZInsO 2004, 856, 857; vom 11.10.2007 – IX ZR 195/04, ZInsO 2008, 163 Rn. 9; vom 07.05.2009 – IX ZR 140/08, ZInsO 2009, 1054 Rn. 12[]
  10. BGH, Urteil vom 29.11.2007 – IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 13; vom 26.06.2008 – IX ZR 47/05, ZInsO 2008, 803 Rn.20; vom 26.06.2008 – IX ZR 144/05, ZInsO 2008, 801 Rn. 14 f; vom 17.03.2011 – IX ZR 63/10, BGHZ 189, 1 Rn. 32[]
  11. BGH, Urteil vom 22.01.2004 – IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 353; vom 10.02.2005 – IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 156; vom 09.10.2008 – IX ZR 138/06, BGHZ 178, 171 Rn. 22[]
  12. BGH, Urteil vom 17.06.2004 – IX ZR 124/03, ZInsO 2004, 856, 858; vom 13.01.2005 – IX ZR 457/00, ZInsO 2005, 373, 375; vom 06.04.2006 – IX ZR 185/04, ZInsO 2006, 544 Rn.20 f; Beschluss vom 19.03.2009 – IX ZR 39/08, ZInsO 2009, 828 Rn. 13[][]
  13. BGH, Beschluss vom 19.03.2009, aaO Rn. 14 f[]
  14. BGH, Urteil vom 19.01.2006 – IX ZR 154/03, ZInsO 2006, 493 Rn. 14 ff; vom 24.05.2007 – IX ZR 105/05, ZInsO 2007, 658 Rn. 21[]
  15. BGH, Urteil vom 17.06.2004 – IX ZR 124/03, ZInsO 2004, 856, 857; vgl. auch BGH, Urteil vom 20.11.1997 – IX ZR 152/96, WM 1998, 40, 43; vom 16.12.1999 – IX ZR 270/98, WM 2000, 264, 266[]
  16. vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2007 – IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 13; vom 17.09.2009 – IX ZR 106/08, BGHZ 182, 264 Rn. 16; vom 17.03.2011 – IX ZR 63/10, BGHZ 189, 1 Rn. 32[]
  17. MK-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 109a[]
  18. BGH, Urteil vom 09.10.2003 – IX ZR 28/03, ZInsO 2003, 1101, 1102 f; vom 29.03.2007 – IX ZR 27/06, ZInsO 2007, 605 Rn. 26; vom 29.09.2011 – IX ZR 74/09, ZInsO 2011, 1979 Rn. 8; zur Konkursordnung vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2001 – IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233, 239[]
  19. BGH, Urteil vom 09.10.2003, aaO; vom 20.11.2003 – IX ZR 259/02, ZInsO 2004, 1137, 1138; vom 22.07.2004 – IX ZR 270/03, ZInsO 2004, 1028, 1030; vom 23.09.2004 – IX ZR 25/03, ZInsO 2005, 148, 149; vom 29.03.2007, aaO[]
  20. vgl. HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 60; FKInsO/Dauernheim, 6. Aufl., § 129 Rn. 40[]
  21. BGH, Urteil vom 06.04.2000 – IX ZR 122/99, WM 2000, 1072, 1074; vom 17.03.2011 – IX ZR 63/10, BGHZ 189, 1 Rn. 32 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 14.05.1975 – VIII ZR 254/73, BGHZ 64, 312, 315 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 155; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 129 Rn. 120; HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 59[]
  22. BGH, Urteil vom 05.07.2007 – IX ZR 256/06, BGHZ 173, 129 Rn. 50 mwN[]
  23. BGH, Urteil vom 27.05.2003 – IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 83 f; vom 03.04.2006 – IX ZR 158/05, BGHZ 167, 191 Rn. 14; vom 05.03.2009 – IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 10[]