Die vergrabene Papagoyen-Kette

Auch wenn durch einen Bescheid aus dem Jahr 2010 festgestellt worden ist, dass eine Stadt Eigentümerin eines Gegenstandes geworden ist, dieser Gegenstand sich aber bereits seit dem Jahre 1945 im Besitz einer Familie befindet, ist der für die Verjährung maßgebliche Anspruch auf Herausgabe bereits 1945 entstanden (§ 198 BGB a.F.). Für den Beginn der Verjährungsfrist nach altem Recht ist es ohne Bedeutung, ob der Berechtigte von dem Bestehen des Anspruchs Kenntnis hatte oder Kenntnis haben konnte.

Die vergrabene Papagoyen-Kette

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall des Streits über die Herausgabe einer historischen Kette der ehemaligen Kaufmanns-Compagnie zu Wismar (sog. Papagoyenkette) die Klage abgewiesen. Bei der Kette handelt es sich um die zu Beginn des 17. Jahrhunderts von einem Wismarer Goldschmied gefertigte Insignie der Kaufmanns-Compagnie, verziert mit einem mächtigen Anhänger in Form eines Papagei sowie mit mehreren Anhängern in Form von Wappenschildern. Nach dem Ende des 2. Weltkrieges hat ein Mitglied der Kaufmanns-Compagnie die Kette an sich genommen. Um zu verhindern, dass sie in die Hände der russischen Armee fiel, versteckte der Kaufmann die Kette in einer Dose und vergrub diese auf dem Friedhof in einem Familiengrab. Im April 1965 grub die jetzige Beklagte mit ihrem Vater die Kette wieder aus, brachte sie ohne Kenntnis der offiziellen Stellen der DDR in die Bundesrepublik und hatte sie in der Folgezeit dort in ihrem Besitz. Im Jahre 2010 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen fest, dass die Stadt Wismar – vorbehaltlich privater Rechte Dritter – Eigentümerin der Kette geworden sei. Mit der Klage begehrt die Hansestadt Wismar die Herausgabe der Papagoyenkette.

Nach Auffassung des Landgerichts Berlin hat die Verjährung gemäß § 198 BGB a.F. im Jahr 1945 zu laufen begonnen, als das Mitglied der Kaufmanns-Compagnie die Kette an sich nahm, um sie vor dem Zugriff der Behörden zu schützen. Zu diesem Zeitpunkt ist der für die Verjährung maßgebliche Anspruch entstanden. Für den Beginn der Verjährungsfrist nach altem Recht ist es ohne Bedeutung, ob der Berechtigte von dem Bestehen des Anspruchs Kenntnis hatte oder Kenntnis haben konnte1. Daher ist ohne Bedeutung, ob die zuständigen Personen nach Überführung des gesamten Vermögens der Kaufmanns-Compagnie im Jahre 1947 in Volkseigentum von der Existenz der Kette bzw. von deren aktuellen Besitzer Kentnis hatten. Der Anspruch konnte jedenfalls bis April 1965, als die Kette in die Bundesrepublik verbracht wurde, in der DDR auch im Wege der Klage gerichtlich geltend gemacht oder anderweitig durchgesetzt werden.

Es kann dahinstehen, ob der Lauf der Verjährungsfrist für die letzten 6 Monate gemäß § 203 Abs. 2 BGB a.F. gehemmt war, weil es der DDR unmöglich war, den Anspruch gestützt auf die Enteignung vor den bundesdeutschen Gerichten mit Erfolg geltend zu machen2. Die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Vorbesitzer kann sich gemäß § 198 BGB auch darauf berufen, dass ein Teil der Verjährungsfrist bereits zu einer Zeit abgelaufen ist, als sie noch nicht selbst Besitzerin bzw. Mitbesitzerin war. In gleicher Weise muss sich die Klägerin, der das Eigentum erst durch Bescheid vom 25.05.2010 zugeordnet wurde, die identischen Herausgabeansprüche ihrer Rechtsvorgänger zurechnen lassen, so dass es für die Entstehung ihres Anspruchs im Rahmen der Verjährung nicht auf den Zeitpunkt der Bestandskraft des Bescheides vom 25.05.2010 ankommt, sondern auf das Entstehens des ersten Herausgabeanspruchs im Jahr 1945. Das Landgericht Berlin folgt insoweit der Rechtsprechung des BGH und einer verbreitet im Schrifttum vertretenen Ansicht, wonach bei dinglichen Ansprüchen für die Anspruchstellerseite nichts anderes gilt als für den Anspruchsgegner3.

Landgericht Berlin, Urteil vom 22. Februar 2013 – 28 O 101/12

  1. vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 198 Rnr. 2[]
  2. vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rnr. 5; BGH, Urteil vom 14.01.1964 – VI ZR 44/63, BeckRS 2012, 11128[]
  3. vgl. für den Anspruch nach § 1004 BGB BGH, Urteil vom 23.02.1973 – V ZR 109/71, NJW 1973, 703; Grothe in: MünchKom, BGB, 6. Aufl., § 198 Rnr. 5; Peters/Jacoby in Staudinger, Neubearb. 2009, § 198 Rnr. 1; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 198 Rnr. 1[]

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