Da nach den urheberrechtlichen Vorschriften das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt, können auch ideelle postmortale Persönlichkeitsrechte nicht über diesen Zeitraum hinaus geltend gemacht werden.
Mit dieser Begründung hat das Landgericht Dessau-Roßlau in dem hier vorliegenden einstweilige Verfügungsverfahren den Antrag des Enkels des verstorbenen Bauhauskünstlers Oskar Schlemmer zurückgewiesen, mit dem dieser die Austellung der Stiftung Bauhaus Dessau verhindern wollte.
Nach Auffassung des Landgerichts Dessau-Roßlau könne der Verfügungskläger 70 Jahre nach dem Tod von Oskar Schlemmer ideelle postmortale Persönlichkeitsrechte nicht mehr geltend machen. Im Hinblick darauf, dass nach den urheberrechtlichen Vorschriften das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt, können auch die ideellen Interessen des postmortalen Persönlichkeitsrechts – wie hier vom Verfügungskläger geltend gemacht – nicht über diesen Zeitraum hinauswirken. Besondere Schutzinteressen der Hinterbliebenen, welche eine längere Frist rechtfertigen, seien nicht ersichtlich.
Aber selbst wenn ein solches ideelles postmortales Persönlichkeitsrecht noch bestehen würde, wäre dies durch die Ausstellung der Verfügungsbeklagten nicht verletzt. Denn diese hat nach Auffassung des Landgerichts in ausreichender Art und Weise darauf hingewiesen, dass es sich bei den Figurinen nicht um die Originale des Künstlers, sondern um Studien-Rekonstruktionen des Senac-Universitätszentrums Sao Paulo handelt. Durch einen am Eingangsbereich angebrachten Text und der gesamten Raumgestaltung des Ausstellungsraumes sei es für den Besucher deutlich erkennbar, dass es sich bei den Ausstellungsobjekten um eine freie Interpretation der entsprechenden Figurinen und Kostüme des Oskar Schlemmer durch brasilianische Studenten und nicht um die Originale handelt.
Schließlich verletze die Ausstellung auch nicht die Achtung und Würde von Oskar Schlemmer. Sein Werk werde nicht verfälscht, sondern die brasilianischen Künstler setzen sich in zulässiger Weise mit dem Kunstwerk von Oskar Schlemmer auseinander.
Nach einer umfassenden Abwägung der beteiligten Interessen sei daher eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Künstlers nicht festzustellen.
Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 27. Januar 2014 – 4 O 792/13











