Haben es die Mitglieder des Kuratoriums einer Stiftung als Kontroll- und Aufsichtsorgan versäumt, dem Vorstand der Stiftung eine klare Weisung zu erteilen, nachdem ihnen die Kursverluste und die damit verbundene Schmälerung des Stiftungsvermögens bekannt geworden sind, wird ihnen ein hälftiges Mitverschulden zugerechnet.

So hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall entschieden und den ehemaligen alleinigen Vorstand der Johannes a Lasco Bibliothek in Emden zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Die Stiftung Johannes a Lasco Bibliothek Große Kirche ist eine im Jahre 1993 gegründete rechtsfähige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts, deren Stiftungszweck die wissenschaftliche, theologische und historische Forschung und Lehre sowie die persönliche Fortbildung aller Interessierten im Bereich der Evangelischen Kirche umfasst. Dazu betreibt sie in der Großen Kirche in Emden eine für den reformierten Protestantismus bedeutsame Bibliothek. Als Regionalbibliothek sammelt und erschließt sie Literatur zur Geschichte Ostfrieslands. Das Stiftungsvermögen betrug im Februar 2001 mehr als 8,84 Mio. €. In den Jahren 2001 bis zur Abberufung des Vorstandes Ende September 2008 reduzierte sich das Vermögen um rund 6,28 Mio. €, so dass etwa 2,55 Mio. € verblieben.
Mit ihrer Klage begehrte die Stiftung von ihrem ehemaligen Vorstand Schadenersatz, weil dieser durch pflichtwidrige Vermögensverwaltung, durch zu hohe laufende Ausgaben im Rahmen des Stiftungsbetriebes sowie durch pflichtwidrige Ankäufe für einen erheblichen Verlust des Stiftungsvermögens verantwortlich gewesen sein soll. Der Vorstand selbst macht dagegen rückständige Vergütungs- und Ruhegehaltsansprüche sowie Zahlungsansprüche wegen des Unterlassens vereinbarter Gehaltsanpassungen geltend.
Das Landgericht Aurich verurteilte den Vorstand zur Zahlung von 802.000 € Schadensersatz wegen zu hoher laufender Ausgaben des Stiftungsbetriebes sowie zur Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 557.500 € als Schadensersatz wegen der pflichtwidrigen Ankäufe von Büchern und Bildern. Im Gegenzug sollten diese dem Vorstand von der Stiftung übergeben werden. Einen Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidriger Vermögensverwaltung lehnte das Landgericht ab.
Hiergegen haben sowohl die Stiftung als auch der Vorstand Berufung eingelegt. Den Schadensersatzanspruch wegen der pflichtwidrigen Anschaffung der Gegenstände erkannte der Vorstand in Höhe von 675.000 € Zug um Zug gegen Übergabe des Archivs Siebeneichen, des Gutsarchivs Schloss Beichlingen und von acht Gemälden von Miltitz an.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg sei der Stiftung ein hälftiges Mitverschulden zuzurechnen. Die Mitglieder des Kuratoriums als Kontroll- und Aufsichtsorgan hätten versäumt dem Beklagten eine klare Weisung zu erteilen, nachdem auch ihnen die Kursverluste und die damit verbundene Schmälerung des Stiftungsvermögens bereits im Jahre 2003 bekannt geworden waren. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe für das Kuratorium Anlass bestanden, auf das Handeln des Vorstands unverzüglich einzuwirken und ihm klare Direktiven zu erteilen, um eine weitere Einbuße des Stiftungsvermögens zu verhindern. Stattdessen sei durch den Stiftungsrat die Entscheidung getroffen worden, an den Anlagen festzuhalten. Das Oberlandesgericht sprach
der Stiftung einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 113.000 € wegen einer unzulässigen Anlage des Stiftungsvermögens in Form von Aktienankäufen und Anlagegeschäften zu.
Darüber hinaus wurde der Schadensersatz für die fehlerhafte Geschäftsführung auf 370.000 € herabgesenkt. Tatsächlich hatte der Vorstand in den Jahren 2004 bis 2007 dem Stiftungsvermögen 1.780.000 € für den Geschäftsbetrieb entnommen, obwohl er in dieser Zeit lediglich 768.000 € hätte entnehmen dürfen. Der auf das Jahr 2004 entfallene Betrag von 452.000 € könne nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht mehr eingefordert werden, weil dem Vorstand für dieses Jahr Entlastung erteilt worden war. Während die Stiftung für das Jahr 2005 kein Mitverschulden treffe und deshalb der volle Schadensersatz von knapp 180.000 € geltend gemacht werden könne, treffe die Stiftung für die Jahre 2006 und 2007 erneut ein hälftiges Mitverschulden. Der verbleibende Schaden von 560.000 € reduziere sich deshalb auf rund 370.000 €.
Gegenansprüche des Vorstandes auf rückständige Vergütung und Ruhegehalt hat das Oberlandesgericht in Höhe von 30.000 € angenommen. Einen weiteren Anspruch auf Zahlung eines erhöhten Ruhegehaltes im Falle der außerordentlichen Kündigung hat das Oberlandesgericht, ebenso wie zuvor das Landgericht, abgelehnt.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 8. November 2013 – 6 U 50/13