Die versäumte Berufungsbegründungsfrist

Vor Verwerfung einer Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist dem Rechtsmittelführer durch einen Hinweis rechtliches Gehör zu gewähren, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich zu der Fristversäumung zu äußern und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen1.

Die versäumte Berufungsbegründungsfrist

Zwar sieht § 522 Abs. 1 ZPO im Gegensatz zu § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO für den Fall einer Verwerfung eines unzulässigen Rechtsmittels eine Anhörung der Partei nicht ausdrücklich vor. Die Pflicht zur Anhörung des Rechtsmittelführers folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indessen unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG2. Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt – also auch zu der vom Berufungsgericht angenommenen Fristversäumung – zu äußern.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Februar 2010 – XII ZB 168/08

  1. im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 15.08.2007 – XII ZB 101/07, NJW-RR 2007, 1718; vom 13.07.2005 – XII ZB 80/05, NJW-RR 2006, 142; und vom 18.07.2007 – XII ZB 162/06, FamRZ 2007, 1725[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 15.08.2007 – XII ZB 101/07, NJW-RR 2007, 1718; vom 13.07.2005 – XII ZB 80/05, NJW-RR 2006, 142; und vom 18.07.2007 – XII ZB 162/06, FamRZ 2007, 1725[]
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