Die versagte Wiedereinsetzung – und ihre erforderliche Begründung

Der Beschluss, mit dem eine beantragte Wiedereinsetzung in die Frist zur Berufungsbegründung versagt wird, ist aufzuheben, wenn er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.

Die versagte Wiedereinsetzung –  und ihre erforderliche Begründung

Es handelt sich um einen Beschluss, der von Gesetzes wegen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den erforderlichen gesetzmäßigen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben1.

So verhielt es sich auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall. Insbesondere kann das Fehlen einer Sachdarstellung hier nicht deshalb hingenommen werden, weil sich die prozessualen Vorgänge, auf die es ankommt, mit noch ausreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben würden2. Denn der angefochtene Beschluss enthält zwar die für die Fristberechnung maßgeblichen Daten. Er lässt aber den Prozessablauf im Übrigen, den Streitgegenstand und die Anträge der Parteien nicht erkennen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. März 2019 – VI ZB 27/17

  1. BGH, Beschlüsse vom 06.02.2018 – VI ZB 12/17 4; vom 26.04.2016 – VI ZB 4/16 und – VI ZB 7/16, VersR 2016, 1591 Rn. 16; vom 22.01.2008 – VI ZB 46/07, VersR 2008, 1374 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 12.05.2016 – V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn. 10 jeweils mwN[]
  2. vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 26.04.2016 – VI ZB 4/16 und – VI ZB 7/16, VersR 2016, 1591 Rn. 16 f.; vom 22.01.2008 – VI ZB 46/07, VersR 2008, 1374 Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 22.10.2014 – IV ZB 13/14 6; vom 22.10.2013 – II ZB 7/12, NJW-RR 2014, 315 Rn. 7 ff. jeweils mwN[]
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Der übergangene Antrag - und seine erneute Einbringung in der Rechtsbeschwerde