Die strittige Vertragsauslegung – und das rechtliche Gehör

Soweit bloß eine vermeintlich fehlerhafte Auslegung des streitgegenständlichen Vertrags durch die Vorinstanz gerügt wird, legt dies keine Gehörsverletzung dar.

Die strittige Vertragsauslegung – und das rechtliche Gehör

In einem solchen Fall wird nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, sondern eine fehlerhafte Vertragsauslegung. Das Gericht hat Vortrag der Partei nicht übergangen, sondern ist lediglich seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt; davor schützt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. März 2018 – I ZB 97/17

  1. vgl. BVerfG, NJW 1997, 2229, 2230 f.[]
Weiterlesen:
Verbreitung von Äußerungen und Bildnissen - und die prozessuale Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren