Die von den Vertragsparteien bevollmächtigte Notarangestellte – und die Anweisungspflicht des Notars

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO ist der Notar zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht fahrlässig oder vorsätzlich verletzt und dadurch ein Schaden entsteht. Der Notar ist jedoch nciht verpflichtet, seine von den Beteiligten bevollmächtigteb Angestellten anzuweisen, für die Käufer oder die Verkäuferin die Auflassung zu erklären.

Die von den Vertragsparteien bevollmächtigte Notarangestellte – und die Anweisungspflicht des Notars

Dies ergibt sich daraus, dass Auflassungsbevollmächtigte nur den Weisungen des Vollmachtgebers unterliegen, von dem sie die Vollmacht ableiten, im Übrigen aber selbstständig Handelnde sind1. Schließlich haften die Angestellten auch selbst, wenn sie von einer Auflassungsvollmacht fehlerhaft Gebrauch machen2.

Dass die beiden Bevollmächtigten hier in gewissem Umfang – nämlich als Angestellte – den Weisungen des Notars unterlagen, bedeutet nicht, dass sie in jeder Hinsicht an seine Weisungen gebunden waren3.

Ein umfassendes Weisungsrecht umginge nämlich die gesetzliche Regelung des § 6 Beurkundungsgesetz. Der Notar darf danach keine Willenserklärungen beurkunden, an denen er selber beteiligt ist. Würde man ein solches Weisungsrecht annehmen, könnten die Parteien den Notar schließlich gleich selbst bevollmächtigen. Dann aber würde der Notar eigene Willenserklärungen in fremdem Namen beurkunden4 .

Gegen die Annahme einer Weisungsmöglichkeit spricht auch der Zweck der Bevollmächtigung. Sie dient nämlich regelmäßig nur dazu, die praktische Abwicklung der Auflassung zu erleichtern, weil der Vollmachtgeber dann nicht noch einmal vor dem Notar erscheinen muss5. Der Zweck liegt hingegen nicht darin, zu verhindern, dass eine der Parteien die Abgabe einer Willenserklärung verweigert. Die Bevollmächtigung soll also nicht den Käufern so etwas wie eine Sicherung ihres Anspruchs verschaffen. Die Bevollmächtigung kann die Parteien deshalb nicht davor schützen, dass Streit über die Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung entsteht. Es ist schließlich Zufall, dass die von Vertragsparteien Bevollmächtigten gerade Angestellte des Notars sind und nicht beliebige Dritte, bei denen fern läge, dass sie an irgendwelche Weisungen des Notars gebunden sein könnten.

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Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Notar nach dem Vertrag verpflichtet war, seine Angestellten bei der Ausübung der Vollmacht zu überwachen. Der Notar hat in diesem Rahmen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Auflassungsvollmacht vorliegen. Er muss bei der Beurkundung der Auflassung zudem überprüfen, ob die kaufvertraglich festgelegten Voraussetzungen für die Auflassung vorliegen, im vorliegenden Fall die vollständige Zahlung des Kaufpreises. Dies darf er nicht seinem Personal überlassen6. Andernfalls fehlen die vertraglichen Vollzugsvoraussetzungen. Der Notar haftet bei Überschreitung der Vollmacht damit auch selbst7, allerdings nur, wenn die Auflassungsvollmacht fehlerhaft gebraucht wird, nicht dagegen, wenn sie nicht gebraucht wird. Überschritten werden kann schließlich begrifflich nur eine Vollmacht, von der Gebrauch gemacht wird, nicht dagegen eine nicht gebrauchte Vollmacht.

Selbst wenn man davon ausginge, dass der Notar im Rahmen der Überwachungsverpflichtung verpflichtet gewesen sei, die Angestellten jedenfalls dahingehend zu beraten, dass sie von der Vollmacht Gebrauch machen, haftet der Notar nicht. Eine solche Pflichtverletzung wäre jedenfalls für den entstandenen Schaden nicht ursächlich geworden. Denn es steht nicht fest, dass die Angestellten bei einer entsprechenden Beratung die Auflassungserklärung für die Verkäuferin tatsächlich abgegeben hätten. Immerhin hätte der Notar die Angestellten auch über deren Haftungsrisiko und das Fehlen einer Zustimmung der Verkäuferin zur Auflassungserklärung belehren müssen.

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Weil die Verkäuferin die Auflassung tatsächlich nicht erklärt hatte, war der Notar auch nicht verpflichtet, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu veranlassen. Im Rahmen einer Vollzugstätigkeit wäre der Notar zwar auch gehalten gewesen, die Auflassung zu beurkunden und einen Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt zu stellen (§ 20 Abs. 2 BNotO). Diese Verpflichtung des Notars bestand hier aber schon deshalb nicht, weil keine wirksame Auflassungserklärung vorlag, die er hätte beurkunden können. Dass die Verkäuferin zur Auflassung verpflichtet war, ändert hieran nichts.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Juli 2016 – 11 U 126/15

  1. vgl. Reithmann in Schippel/Bracker, BNotO, 9.Aufl., § 24 Rn.77 unter Berufung auf OLG Frankfurt, FGPrax 2000, 124f, Juris-Rn.13; Wörner, Juristisches Büro 1980, 1466, 1467[]
  2. vgl. BGH, BGHZ 152, 391-400, Juris Rn.20[]
  3. vgl. Ganter u.a., Handbuch der Notarhaftung, 3.Aufl., Rn.2392, wonach der Angestellte als Auftragnehmer der Vertragspartei, die ihn bevollmächtigt hat, nicht von den Weisungen des Notars abhängig ist[]
  4. vgl. OLG Frankfurt, a.a.O. Rn. 15[]
  5. vgl. Ganter, a.a.O. Rn. 2248[]
  6. vgl. BGH, BGHZ 152 a.a.O.[]
  7. vergleiche Ganter a.a.O. Rn. 2248[]