Allein die technische Möglichkeit, dass Wasser im Motorraum des Porsche 911 Cabriolet einen Ausfall der Servolenkung bewirken kann, begründet nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm keinen Sachmangel, wenn es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Servolenkung auch bei der üblichen Verwendung des Porsche im Straßenverkehr oder beim Aufsuchen einer Waschstraße beeinträchtigt werden kann.

In dem hier entschiedenen Fall erwarb das klagende Bauunternehmen im Juni 2008 beim beklagten Autohändler aus Holzwickede für ca. 162.000 € einen Porsche 911 Turbo Cabriolet aus der Bauserie 997. Kurze Zeit später rügte der Käufer gegenüber dem Autohändler als Fahrzeugmangel, dass die Servolenkung des Porsche bei starkem Regen oder dem Durchfahren einer Waschstraße blockiere und dann auch ein störendes Quietschgeräusch zu hören sei. Nachdem das Autohaus die Mängel bestritten hatte, hat der Bauunternehmer den Vertragsrücktritt erklärt und auf Rückabwicklung des Kaufvertrages geklagt. Die Klage blieb allerdings ohne Erfolg, das Oberlandesgericht Hamm wies seine Klage nun zurück, da es nach sachverständiger Begutachtung keinen Sachmangel beim verkauften Fahrzeug feststellen konnte:
Dass überhaupt Wasser – beim Porsche u.a. durch Lüftungsschlitze im Heckbereich – in den Motorraum eindringen könne, sei bei Kraftfahrzeugen üblich und kein Mangel. Bei dem hier erworbenen Porsche bestehe zwar die technische Möglichkeit, dass in den Motorraum gesammeltes Wasser auch den Flachriemen erreiche und diesen durchrutschen lasse, so dass ein Quietschen entstehe und die Servopumpe ausfalle. Das geschehe allerdings erst dann, wenn man die Heckklappe des Fahrzeugs öffne und in die Öffnung zwischen den Ansaugrohren durch einen dicht vorgehaltenen Schlauch gezielt Wasser auf den Flachriemen leite. Auf eine derartige Überbeanspruchung müsse kein Fahrzeug ausgelegt sein. Bei einer gewöhnlichen Verwendung des Porsche im Straßenverkehr und einer Belastung durch Starkregen oder das Aufsuchen einer Waschstraße, laufe das Fahrzeug fehlerfrei ohne störende Geräuschentwicklung. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens gebe es keine realistischen Bedingungen im Straßenverkehr, bei denen es zu einer Wassereinwirkung auf den Motor kommen könne, die zum Ausfall der Servopumpe führe.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15. Oktober 2015 – 28 U 158/121
- nicht rechtskräftig: BGH – ZR 258/15[↩]