Die vor einer Ampel wartende Fahrzeugkolonne

Ein Motorradfahrer, der eine vor einer Ampel wartende Fahrzeugkolonne überholt, ohne dass hierfür eine weitere Fahrtrichtungsspur zur Verfügung steht, verstößt gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot. Unter Berücksichtigung dieses Verschuldens und der Betriebsgefahr trifft ihn bei der Kollision mit einem unter Verstoß gegen § 10 StVO durch eine für ihn eröffnete Lücke in der Kolonne einbiegenden PKW eine Mithaftung von einem Drittel.

Die vor einer Ampel wartende Fahrzeugkolonne

Vorliegend hat die Autofahrerin schuldhaft gegen § 10 StVO verstoßen, der höchste Sorgfaltspflichten begründet. Sie bog aus einem Parkplatzgrundstück über einen abgesenkten Bordstein nach links in die Straße ein, durch eine Lücke in einer Kolonne hindurch, die ihr die erforderliche Sicht nach links genommen hat. Sie hat sich auch nicht etwa einweisen lassen. Zugleich hat sie gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot verstoßen. Wer durch eine Kolonnenlücke einbiegt, muss mit überholendem Verkehr, auch regelwidrig Kolonnen auf der Gegenfahrbahn überholenden Verkehr rechnen1. Korrekt wäre allenfalls ein zentimeterweises Hineintasten gewesen, durch das Kollisionen vermieden werden können2.

Die Motorradfahrerin hat gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot verstoßen. Dieses setzt als Mindestmaß die Beachtung der Verkehrsvorschriften der StVO voraus. Hier hat die Motorradfahrerin gegen § 5 StVO verstoßen; sie hat bei unklarer Verkehrslage eine stehende Kolonne überholt, trotz Einmündungen in diesem Streckenbereich, trotz einer Tankstellenausfahrt auf der Gegenspur, trotz nicht erkennbarer Lücke zum Wiedereinscheren. Ob die Motorradfahrerin knapp links oder rechts der Mittellinie oder deutlich links der Mittellinie fuhr, ist danach schon nicht mehr entscheidend. Wer jedoch so regelwidrig an einer Kolonne vorbeifährt, es gelten insoweit für Motorräder dieselben Vorschriften wie für PKW – eine Ausnahme gibt es nur für Fahrräder unter engen Voraussetzungen – nimmt nicht Rücksicht, sondern setzt sich um des eigenen schnelleren Vorankommens über Verbote hinweg. Zwar schützt das Überholverbot nicht regelwidrig einbiegende Fahrzeuge, so dass kein primärer Überholverstoß dem schuldhaften Handeln der Autofahrerin gegenüberzustellen ist, jedoch der Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot.

Die Autofahrerin haften auch unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr. Der Unfall wäre bei größtmöglicher Sorgfalt, z. B. zentimeterweisem Hineintasten, vermeidbar gewesen.

Aber auch für die Motorradfahrerin war der Unfall nicht unvermeidbar. Hätte sie sich gemäß der Straßenverkehrsordnung verhalten, d.h. wäre sie ordnungsgemäß in der Kolonne gefahren bzw. gestanden, wäre der Unfall vermieden worden.

Eine Abwägung der beiderseitigen Verschuldensbeiträge und der Betriebsgefahren lässt eine Haftungsverteilung von ? zu ? zu Lasten der Autofahrerin als angemessen erscheinen, da der Verstoß gegen § 10 StVO3 den Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot und die Betriebsgefahr deutlich überwiegt4.

Auch das Oberlandesgericht Rostock hat, obwohl es den Verstoß gegen § 10 StVO absolut gesetzt und die These aufstellt hat, der die Kolonne regelwidrig überholende müsse nicht mit Querverkehr durch eine Lücke rechnen, ausdrücklich eine Einschränkung für Fälle des verbotenen Linksüberholens einer Kolonne angenommen5. Vorliegend hat die Motarradfahrerin ohne Rücksichtnahme regelwidrig die Kolonne überholt. Die Unzulässigkeit des Überholens stehender Kolonnen ergibt sich stets bereits aus dieser Situation heraus, da die Verkehrslage insoweit unklar ist, als überhaupt nicht vorhersehbar oder abschätzbar ist, wann und wo ein Wiedereinscheren in die Kolonne möglich ist. Ein etwaiges Weiterfahren auf der Mittellinie zwischen Gegenverkehr und Kolonne wäre im Übrigen ebenso regelwidrig, da entweder – links von der Linie – der Gegenverkehr gefährdet würde oder – knapp rechts von der Linie – der gebotene Seitenabstand auf der einen Richtungsspur nicht eingehalten werden kann6.

Landgericht Tübingen, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 5 O 80/13

  1. KG Berlin, 12 U 1032/95, Urteil v.04.03.1996[↩]
  2. KG Berlin a.a.O.[↩]
  3. mit der Pflicht zum Gefährdungsausschluss[↩]
  4. vgl. KG Berlin, Urteil vom 04.03.1996 – 12 U 1032/95; OLG Hamm Urteile vom 23.04.2013 – 9 U 191/13 und 9 U 12/13[↩]
  5. OLG Rostock, Urteil vom 19.02.2010 – 5 U 124/09[↩]
  6. vgl. auch KG Berlin, 12 U 1032/95, Urteil vom 04.03.1996, das ausdrücklich klarstellt, dass auch Motorradfahrer zum Überholen einen ganzen freien Fahrstreifen benötigen[↩]