Die vor Rücktritt behobenen Mängel – und die Erheblichkeit der Pflichtverletzung

Bei der Bewertung, ob eine Pflichtverletzung erheblich oder unerheblich ist, sind vor Abgabe der Rücktrittserklärung behobene Mängel im Allgemeinen außer Betracht zu lassen1.

Die vor Rücktritt behobenen Mängel – und die Erheblichkeit der Pflichtverletzung

Bei der gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen2. Daraus folgt im Gegenschluss, dass vor Abgabe der Rücktrittserklärung behobene Mängel im Allgemeinen außer Betracht bleiben.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Februar 2016 – IX ZR 133/15

  1. Fortführung von BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16[]
  2. BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16[]