Versäumt es ein Arzt, sich regelmäßig z.B. mit Hilfe von Fachzeitschriften fortzubilden und neue wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse zeitnah in seine Arbeit einzubeziehen, kann das zu einem Behandlungsfehler und Schmerzensgeldansprüchen führen.
So die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz in dem hier vorliegenden Fall einer Patientin, die eine Überempindlichkeit gegen die üblichen Narkosemittel hat, deren Auswirkungen (Übelkeit) durch einen neuen Wirkstoff gemildert werden können. Die damals 46-jährige Klägerin hatte sich im März 2005 in einem Mainzer Krankenhaus einem gynäkologischen Eingriff unterziehen müssen. Vor der Operation hatte sie darauf hingewiesen, dass sie die üblichen Narkosemittel nicht vertrage. Infolge der Intubationsnarkose litt sie im Anschluss an die Operation drei Tage an heftiger Übelkeit mit Erbrechen. Wegen dieser und anderer Operationsfolgen klagte sie gegen das Krankenhaus und den operierenden Arzt auf Schmerzensgeld. Das Landgericht Mainz wies die Klage ab. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Das Oberlandesgericht Koblenz führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass es zwar weder einen Aufklärungsfehler noch einen Behandlungsfehler bei der konkreten Operation feststellen konnte und deshalb die Klage gegen den operierenden Arzt auch vom Oberlandesgericht abgewiesen wurde. Jedoch sei die Anästhesie nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden, daher hafte das ebenfalls beklagte Krankenhaus auf Schmerzensgeld. Wegen der bekannten Überempfindlichkeit gegen die üblichen Narkosemittel hätte der Klägerin ein weiteres, die Übelkeit minderndes oder gar völlig unterdrückendes Medikament verabreicht werden müssen.
Dass dieser Wirkstoff die Beschwerden lindere, sei mit wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen bereits im Jahre 2004 in einer anerkannten Fachzeitschrift veröffentlicht worden. Dem Anästhesisten hätte daher im März 2005 bekannt sein müssen, dass die Gabe eines dritten Medikaments erforderlich gewesen sei. Die Zeitspanne zwischen Publikation und Operation sei so lang, dass das Versäumnis als grober Behandlungsfehler zu werten sei. Demnach hätte das Krankenhaus nachweisen müssen, dass die Übelkeit auch mit dem Medikament eingetreten wäre. Da dieser Nachweis nicht geführt wurde, verurteilte das Oberlandesgericht das Krankenhaus zur Zahlung des Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,- €.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 20. Juni 2012 – 5 U 1450/11










