Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in der Entstehungsphase einer Wohnungseigentümergemeinschaft jedenfalls im Innenverhältnis zwischen dem teilenden Eigentümer und den Ersterwerbern eine vorverlagerte Anwendung des Wohnungseigentumsgesetzes geboten, sobald die Käufer eine rechtlich verfestigte Erwerbsposition besitzen und infolge des vertraglich vereinbarten Übergangs der Lasten und Nutzungen der Wohnung ein berechtigtes Interesse daran haben, die mit dem Wohnungseigentum verbundenen Mitwirkungsrechte an der Verwaltung der Wohnungsanlage vorzeitig auszuüben.

Beides ist anzunehmen, wenn ein wirksamer, auf die Übereignung von Wohnungseigentum gerichteter Erwerbsvertrag vorliegt, der Übereignungsanspruch durch eine Auflassungsvormerkung gesichert ist und der Besitz an der Wohnung auf den Erwerber übergegangen ist.

Infolgedessen kann der werdende Wohnungseigentümer einerseits die Mitwirkungsrechte ausüben.

Andererseits hat nur er gemäß § 16 Abs. 2 WEG die Kosten und Lasten zu tragen; der teilende Eigentümer haftet nicht gesamtschuldnerisch1.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Dezember 2015 – V ZR 80/15

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 05.06.2008 – V ZB 85/07, BGHZ 177, 53 Rn. 12 ff.; Urteil vom 11.05.2012 – V ZR 196/11, BGHZ 193, 219 Rn. 5, 18; Urteil vom 24.07.2015 – V ZR 275/14, NJW 2015, 2877 Rn. 5[]
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