Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend.
Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will1.
Eine beklagte Partei ist in Höhe des Betrags einer hilfsweise von ihr zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung über ihre Verurteilung zur Zahlung hinaus beschwert, wenn das Berufungsgericht das Bestehen der Gegenforderung verneint hat und im Fall der Rechtskraft des Berufungsurteils das Nichtbestehen der Gegenforderung nach § 322 Abs. 2 ZPO rechtskräftig festgestellt wäre2.
Soweit das Berufungsgericht die Aufrechnung des Beklagten deshalb nicht für durchgreifend erachtet hat, weil dieses nicht Gegenstand der Aufrechnungserklärung des Beklagten sei, hat es gerade nicht das Bestehen der Gegenforderung verneint, so dass im Fall der Rechtskraft des Berufungsurteils das Nichtbestehen der Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt wäre.
Soweit das Berufungsgericht Gegenforderungen als zurzeit nicht fällig ansieht, wandte sich der Beklagte im vorliegenden Fall in der Beschwerdebegründung dagegen nicht. Diese hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen können daher bei der Prüfung der Beschwer für das beabsichtigte Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. August 2019 – VII ZR 296/17
- BGH, Beschluss vom 21.03.2019 – V ZR 127/18 Rn. 4[↩]
- BGH, Beschluss vom 22.11.2017 – VII ZR 181/15 Rn. 6, BauR 2018, 555[↩]
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