Eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung geht per Telefax nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB erst zu, wenn mit ihrer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.

Das ist bei einer Übermittlung außerhalb der Geschäftszeiten mit Beginn der nächsten Geschäftszeit der Fall1.
Nach Zugang des Telefaxschreibens am Samstag beginnt die nächste Geschäftszeit am Montag aber spätestens um 9 Uhr morgens.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 3 StR 61/18
- vgl. zum Ganzen Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 130 Rn. 7 mwN[↩]