Fehlt es an einem Genehmigungsbeschluss durch die Wohnungseigentümergemeinschaft für den Bau eines Gartenhauses auf einer Sondernutzungsfläche, ist das Gartenhaus zu entfernen.

So hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall einer Klage stattgegeben, mit der ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft sich gegen ein aufgestelltes Gartenhäuschen gewehrt hat. Der Kläger wohnt im ersten Obergeschoss des Hauses in München Fürstenried-Forstenried, das beklagte Ehepaar im Erdgeschoß darunter. Die beiden Beklagten wollten auf ihrer Sondernutzungsfläche im Garten ein Gartenhäuschen aufstellen und stellten einen diesbezüglichen Antrag bei der Eigentümerversammlung im Juni 2012. Die übrigen Eigentümer verweigerten ihre Zustimmung. Das beklagte Ehepaar stellte nun dennoch ein Gerätehaus mit den Maßen 1,3 Meter auf 1,8 Meter auf 2,05 Meter und eine mobile Holzterrasse mit 1,2 Meter auf 2 Meter in dem Garten auf. Der Kläger verlangt daraufhin die Beseitigung, da durch das Gartenhaus die Optik des Anwesens beeinträchtigt sei und ihn die intensive Nutzung des Gartens bei der Arbeit zu Hause störe. Das beklagte Ehepaar weigerte sich, das Gartenhaus samt Terrasse zu beseitigen. Der Kläger könne von seiner Wohnung aus das Gartenhaus kaum sehen. In dem Gartenhaus müssten der Rasenmäher und Gartengeräte untergebracht werden. Daraufhin erhob der Kläger vor dem Amtsgericht München Klage.
In seiner Urteilsegründung hat das Amtsgericht München ausgeführt, das Aufstellen von Gartenhaus und Terrasse sei eine bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, wodurch das äußere Erscheinungsbild des gemeinschaftlichen Eigentums verändert würde. Es gebe keinen Genehmigungsbeschluss durch die Wohnungseigentümergemeinschaft. Auch in der Gemeinschaftsordnung sei das Aufstellen eines Gartenhauses untersagt. Die Beklagten hatten auch kein diesbezügliches Sondernutzungsrecht. Nach Auffassung des Amtsgerichts München ist der Kläger durch den Bau nicht unerheblich beeinträchtigt.
Darüber hinaus hat das Amtsgericht nach Betrachten der vorgelegten Fotos aufgrund der der abgebildeten Größe und braunen Farbe des Gartenhauses sowie der abgebildeten Holzterrasse festgestellt, dass sich diese von der weißen Hausfassade sowie den weißen Fenstern abheben, auch die umliegenden Häuser sind weiß. Eine intensivere Nutzung des Gartens ist mit erhöhten Lärmbeeinträchtigungen verbunden. Wie die Beklagten selber vortragen, ist eine Nutzung der Gartenfläche wegen der Unebenheit des Bodens schwierig. Die mobile Holzterrasse schafft insoweit Abhilfe und ermöglicht eine wesentlich leichtere und damit intensivere Nutzungsmöglichkeit der Gartenfläche. Damit hätten die Beklagten ihre Pflichten als Wohnungseigentümer verletzt.
Das Amtsgericht verurteilte das Ehepaar, das Gartenhaus zu entfernen und es zu unterlassen, die mobile Terrasse aufzubauen.
Amtsgericht München, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 483 C 2225/14 WEG