Zahlt der Schuldner, um einer drohenden Zwangsvollstreckung zuvorzukommen, ist ein Rückforderungsanspruch gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht durch § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen.

Der Grundstückseigentümer, der zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung eine auf seinem Grundstück lastende, eine fremde Schuld sichernde Zwangssicherungshypothek ablöst, kann seine Leistung von dem Gläubiger im Wege einer Bereicherungsklage nur insoweit zurückverlangen, als der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Ablösung mit der Vollstreckungsgegenklage selbst Einwendungen gegen den gesicherten Anspruch hätte vorbringen können1.
Die vom Grundstückseigentümer gegenüber der Gläubigerin erbrachten Zahlungen stellen eine Leistung des Grundstückseigentümers auf die Sicherungshypotheken und nicht des Vollstreckungsschuldners auf die persönliche Darlehensverbindlichkeit dar. Der Grundstückseigentümer hat gegenüber der Gläubigerin einen eigenen, auf die dingliche Haftung des Grundstücks bezogenen Leistungszweck verfolgt, nämlich die Abwendung des Verlusts seines Grundstücks durch die von der Gläubigerin betriebene Zwangsversteigerung (§§ 1147, 1142 BGB). Mit Rücksicht auf die strenge Akzessorietät einer Sicherungshypothek (§ 1184 BGB) wären die Zahlungen dann ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB erfolgt, wenn bei ihrer Vornahme die den Zwangshypotheken zugrunde liegenden Forderungen aus der persönlichen Haftungsübernahme für den Grundschuldbetrag aufgrund von Leistungen auf die Grundschuld bereits erfüllt waren.
Dem Bereicherungsanspruch steht § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden ein Gesetz- oder Sittenverstoß zur Last fällt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Grundstückseigentümer hat mit der Zahlung an die Gläubigerin sein Befriedigungsrecht gem. § 1142 BGB wahrgenommen. Damit hat er weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten verstoßen.
Der Grundstückseigentümer kann den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch aber nicht auf solche Einwände stützen, mit denen der Vollstreckungsschuldner gem. § 767 Abs. 2 und 3 ZPO ausgeschlossen wäre.
Durch den Erwerb des mit den Zwangssicherungshypotheken belasteten Grundstücks von dem Vollstreckungsschuldner ist die (neue) Grundstückseigentümerin dessen dingliche Rechtsnachfolgerin geworden. Begehrt der Gläubiger der Sicherungshypothek gegenüber dem neuen Eigentümer aus dem dinglichen Recht die Duldung der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück (§ 1147 BGB), stehen diesem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen den titulierten Anspruch, der der Zwangshypothek zugrunde liegt, nur die Einwendungen zu, die sein Rechtsvorgänger, der Vollstreckungsschuldner, gehabt hätte; denn er soll als dessen Rechtsnachfolger nicht besser stehen als jener. Daher kann der neue Eigentümer, der den Vollstreckungsgläubiger vom Zugriff auf den vollstreckungsbefangenen Gegenstand deshalb ausschließen will, weil der im vollstreckbaren Titel – bzw. hier in den vollstreckbaren Urkunden – festgestellte Anspruch nicht (mehr) bestehe, gegen den Anspruch selbst nur die Einwendungen erheben, die der Vollstreckungsschuldner je nach Art des vollstreckbaren Titels gemäß § 767 Abs. 2 ZPO oder § 794 Abs. 1 Nr. 4, §§ 795, 796 Abs. 2 ZPO oder § 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 795, 797 Abs. 4, 767 Abs. 1 und 3 ZPO im Wege der Vollstreckungsgegenklage vorbringen könnte2.
Aus § 1137 Abs. 2 BGB ergibt kein anderes Ergebnis. Nach dieser Norm verliert der Eigentümer, der nicht der persönliche Schuldner ist, eine Einrede nicht dadurch, dass der Schuldner auf sie verzichtet. Die Vorschrift betrifft das materielle Recht. Ob und welche materiellrechtlichen Einwendungen der Grundstückseigentümer noch geltend machen kann, wenn der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel verfügt, der ihm die Vollstreckung aus der Hypothek gestattet, richtet sich demgegenüber nach prozessualen Vorschriften, insbesondere nach § 767 ZPO.
Der Grundsatz, dass dem dinglichen Rechtsnachfolger gegen den der Zwangshypothek zugrunde liegenden titulierten Anspruch nur die Abwehrrechte zustehen, die sein Rechtsvorgänger gehabt hätte, gilt auch dann, wenn der neue Eigentümer nach Beendigung der gegen ihn durchgeführten Zwangsvollstreckung gegen den Gläubiger mit einer „verlängerten Vollstreckungsgegenklage“3 einen Bereicherungsanspruch wegen angeblich zu Unrecht vollstreckter Beträge geltend macht. Denn nach Beendigung der Zwangsvollstreckung setzt die materiellrechtliche Bereicherungsklage lediglich die rechtlichen Möglichkeiten der Vollstreckungsabwehrklage fort4. Daher unterliegt eine solche Bereicherungsklage denselben Einschränkungen, denen eine Vollstreckungsabwehrklage unterlegen wäre. Daraus folgt, dass der neue Eigentümer als dinglicher des Vollstreckungsschuldners einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der vollstreckten oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Beträge nicht auf solche Einwände stützen kann, die im Verhältnis zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Vollstreckungsgläubiger ausgeschlossen sind.
Daher kommt es hier darauf an, ob der Vollstreckungsschuldner in einer Vollstreckungsabwehrklage den Verjährungs- bzw. Erfüllungseinwand im Zeitpunkt der Zahlung des Grundstückseigentümers noch hätte erheben können. Nur dann dürfte sich auch der Grundstückseigentümer hierauf berufen.
Da der Vollstreckungsschuldner gegen die Vollstreckung der Gläubigerin aus den fünf notariellen Urkunden bereits eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben hatte, die rechtskräftig abgewiesen worden war, ist in einem späteren Vollstreckungsabwehrklageverfahren § 767 Abs. 2 ZPO anzuwenden mit der Folge, dass der Vollstreckungsschuldner mit solchen Einwendungen ausgeschlossen ist, die er in dem früheren Verfahren (rein zeitlich-objektiv) hätte geltend machen können5. Eine neue Vollstreckungsabwehrklage kann er also nicht mit solchen Einwendungen begründen, die er in der früheren Vollstreckungsabwehrklage spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Tatsachenrechtszuges geltend zu machen imstande war6.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juli 2013 – V ZR 141/12
- Fortführung von BGH, Urteil vom 19.11.1987 – IX ZR 251/86, NJW 1988, 828[↩]
- BGH, Urteil vom 19.11.1987 – IX ZR 251/86, NJW 1988, 828, 829[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2001 – II ZR 331/99, NJW-RR 2001, 1450, 1451[↩]
- BGH, Urteil vom 17.02.1982 – IVb ZR 657/80, BGHZ 83, 278, 280; Urteil vom 07.07.2005 – VII ZR 351/03, BGHZ 163, 339, 341 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 21.05.1973 – II ZR 22/72, BGHZ 61, 25, 26 ff.; Urteil vom 17.04.1986 – III ZR 246/84, NJW-RR 1987, 59[↩]
- BGH, Urteil vom 06.02.1967 – VIII ZR 24/66, MDR 1967, 586; Urteil vom 28.05.1991 – IX ZR 181/90, NJW 1991, 2280, 2281[↩]
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