Bei einer mobilen Massageliege, die leicht kippen kann, sind Vorkehrungen zum Schutz der Gäste zu treffen. Lehnt ein Gast die Hilfe beim Verlassen der Liege ab und verletzt sich dabei, muss er sich zu einem Drittel ein Mitverschulden anrechnen lassen.
Mit dieser Begründung hat das Landgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall einer Urlauberin Schmerzensgeld in Höhe von 1333,33 € und Anspruch auf Minderung des Reisepreises und auf Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von jeweils 50 % anteilig für die verbleibenden Urlaubstage zugesprochen. Zum Paket einer zweiwöchigen Pauschalreise nach Teneriffa, die von der Klägerin für sich und ihren Lebensgefährten gebucht worden war, gehörten fünf Massageanwendungen. Am vierten Urlaubstag ließ sich die Klägerin massieren. Der Masseur verwendete eine nicht höhenverstellbare, klappbare, transportable Massageliege. Vor die Liege wurde ein Fußtritt gestellt. Am Ende der Behandlung bot der Masseur der 1,54 m großen Klägerin Hilfe beim Absteigen an. Die Klägerin lehnte ab, weil sie am Oberkörper unbekleidet und der Masseur männlich war. Sie versuchte vergeblich mit ihren Füßen den Tritt zu erreichen und wollte sich sodann seitlich von der Liege hinabgleiten lassen. Dabei kippte die Massageliege und die Klägerin stürzte. Sie erlitt eine Fraktur am Handgelenk und Prellungen an Kopf und Arm, die zu einem zweiwöchigen Taubheitsgefühl in der linken Körperhälfte führten.
In seiner Urteilsbegründung hat das Landgericht Frankfurt a.M. betont, dass der Hotelier, dessen Verhalten dem beklagten Reiseveranstalter zuzurechnen sei, gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe. So hätten Vorkehrungen zum Schutz der Gäste getroffen werden müssen, da die mobile Massageliege, wenngleich für stationäre Anwendungen zugelassen, leicht kippen konnte. Der Masseur hätte die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass die Liege beim Absteigen kippen konnte.
Allerdings müsse sich die Klägerin nach Meinung des Landgerichts aber zu einem Drittel ein Mitverschulden anrechnen lassen. Denn sie habe das Angebot abgelehnt, sich von dem Masseur helfen zu lassen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass sie sich nicht unbekleidet vor dem Herren habe zeigen wollen. Doch wäre es möglich gewesen, sich mit einem Handtuch oder einem Kleidungsstück zu bedecken oder um Hilfestellung einer weiblichen Mitarbeiterin zu bitten.
Weiterhin hat das Landgericht Frankfurt a.M. der Klägerin einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises und auf Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von jeweils 50 % anteilig für die verbleibenden Urlaubstage sowie auf Erstattung eines Haushaltsführungsschadens, weil sie nach ihrer Rückkehr mehrere Wochen ihren Haushalt nicht versorgen konnte, zugesprochen.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 2-24 O 28/18
Bildnachweis:
- Osteopathie: jarmon_88 | CC0 1.0 Universal