Hat ein Grundstückseigentümer den Überbau einer Nachbargarage auf seinem Grundstück aufgrund einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit zu dulden, sichert das dem Nachbarn nicht das Recht, auch die Zufahrt zur Garage über dieses Grundstück zu gestatten.
So die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm im Berufungsverfahren eines Grundstückeigentümers, der seinem Nachbarn nicht gestatten wollte, über sein Grundstück zu fahren. Die Garage der Kläger steht etwa zur Hälfte auf dem Grundstück der Beklagten. Diesen Überbau haben die Beklagten aufgrund einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit zu dulden. Um ein Auto in der Garage zu parken, müssen die Kläger eine ca. 4-5 m lange Garagenzufahrt befahren, die sich zu gut einem Drittel auf dem Grundstück der Beklagten befindet. Ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht sichert die Zufahrt zur Garage nicht ab. Nachdem die Beklagten den Klägern die Überfahrt über ihr Grundstückstück untersagt hatten, haben die Kläger auf Duldung der Zufahrt zu ihrer Garage geklagt. Dabei haben sie gemeint, die Befugnis zur Zufahrt folge aus der eingetragenen Grunddienstbarkeit sowie aus den nachbarrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese beinhalten nicht nur eine Duldungspflicht hinsichtlich der Garage sondern auch hinsichtlich der Zufahrt als dazugehörender „Funktionsfläche“.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm ergebe sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus der eingetragenen Dienstbarkeit, die nicht das Recht beinhalte, die Zufahrt zu befahren. Nach ihrem Wortlaut beziehe sich die Dienstbarkeit nur darauf, dass ein Überbau in Form einer Garage zu dulden sei. Das schließe die Garagenzufahrt nicht ein. Dass der Rechtsvorgänger der Beklagten bei
der Bewilligung der Dienstbarkeit angenommen habe, die Zufahrt zur Garage sei
gewährleistet, verpflichte die Beklagten nicht.
Auch auf eine andere Rechtsgrundlage könnten die Kläger ihren Anspruch nicht stützen. Der Fall eines den Klägern gem. § 917 BGB zustehenden Notwegerechts
liege nicht vor. Die mit dem erlaubten Überbau gem. § 912 BGB verbundene Duldungspflicht erfasse die Garagenzufahrt als sog. „Funktionsfläche“ nicht. Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis lasse sich der Anspruch ebenfalls nicht herleiten. Die Klage sei daher abzuweisen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22. November 2012 – I – 5 U 98/12











