Die Regelung des § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, wonach eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet, ist gegenüber einer vom Oberlandesgericht zugelassenen – und das Beschwerdegericht nach § 33 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 RVG (siehe auch § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) bindende – Beschwerde vorrangig und kann durch die Zulassung nicht überspielt werden.

Eine Entscheidung, die von Gesetzes wegen der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei einer – irrigen – Zulassung nicht anfechtbar1.
Dies entspricht der Rechtslage bezüglich der entsprechenden Regelungen im Gerichtskostengesetz2.
Die der zitierten Rechtsprechung widersprechende Auffassung, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG beziehe sich nur auf die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG, nicht aber auf eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO, ist unzutreffend. Zunächst ist vom Wortlaut her auch eine Rechtsbeschwerde eine Beschwerde. Nach § 33 Abs. 3 Satz 1 und 2 RVG ist im Übrigen eine Beschwerde zulässig, wenn entweder der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt oder wenn sie das Ausgangsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt. Ist allerdings Beschwerdegericht ein oberster Gerichtshof, ist die Beschwerde nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unzulässig beziehungsweise eine Zulassung unstatthaft. Würde man der gegenteiligen Auffassung Streithelferin folgen, wonach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG die Zulässigkeit einer vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht ausschließt, käme man zu dem widersprüchlichen Ergebnis, dass im Fall des § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG nach der speziellen Regelung des § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG eine Zulassung der Beschwerde trotz Grundsatzbedeutung an den Bundesgerichtshof nicht statthaft ist, gleichzeitig nach der allgemeinen Regelung in § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eine Zulassung aber möglich wäre. Der Gesetzgeber wollte aber mit § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG auch die Rechtsbeschwerde ausschließen. § 33 Abs. 4 RVG ist an die Regelung in § 66 Abs. 3 GKG angepasst3. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG entspricht § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F.4. Die durch Art. 32 Nr. 1 Buchst. a des ZPO-Reformgesetzes vom 27.07.20015 neu gefasste Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. („Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt.“) „schließt auch die Rechtsbeschwerde aus, weil für die Entscheidung hierüber der Bundesgerichtshof zuständig sein soll“6. Folgerichtig wurde bereits im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. eine Rechtsbeschwerde als nicht statthaft angesehen, auch wenn das Ausgangsgericht sie zugelassen hatte7.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – III ZB 17/16
- vgl. nur BGH, Beschluss vom 09.06.2010 – XII ZB 75/10, NJW-RR 2011, 142 Rn. 4 f zu § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG; siehe auch OLG Köln, JurBüro 2012, 651, 652 a.E.; Bischof, RVG, 6. Aufl., § 33 Rn. 44; Müller-Rabe/Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 56 Rn. 33; Schneider/Thiel in Anwaltkommentar RVG, 7. Aufl., § 33 Rn. 147, § 56 Rn. 45, 51[↩]
- siehe zu § 66 Abs. 3 Satz 3 bzw. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG: BGH, Beschlüsse vom 06.10.2009 – VI ZB 18/08 4; und vom 18.04.2013 – I ZB 77/12 10, 14[↩]
- vgl. BT-Drs. 15/1971, S.196[↩]
- vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 157[↩]
- BGBl. I 1887, 1916[↩]
- so ausdrücklich BT-Drs. 14/4722 S. 139[↩]
- vgl. nur BGH, Beschluss vom 01.10.2002 – IX ZB 271/02, NJW 2003, 70[↩]