Eine Auskunft, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erteilt wird, stellt keine Erfüllung im Sinne von § 362 BGB dar1.

Der Anspruch des Pflichttteilsberechtigten auf (weitere) Auskunft über die drei streitgegenständlichen Stiftungen ist nicht dadurch gemäß § 362 BGB (teilweise) erloschen, dass die Erben im Rahmen der vom Pflichtteilsberechtigten auf Grundlage des angefochtenen Teilurteils eingeleiteten Zwangsvollstreckung, nämlich nach Stellung des Zwangsgeldantrags des Pflichttteilsberechtigten vom 23.04.2014, (teilweise) die begehrten Auskünfte erteilt und die jeweiligen Stiftungsstatuten vorgelegt haben. Denn die Erbringung einer Leistung zwecks Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem nur für vorläufig vollstreckbaren Titel stellt keine Erfüllung im Sinne des § 362 BGB dar. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erteilte Auskünfte2.
Der entgegenstehenden Ansicht des Oberlandesgerichts Köln gemäß dessen Urteil vom 10.02.20103 schließt sich das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht an. In dem genannten Urteil führt das Oberlandesgericht Köln aus, der Grundsatz, dass eine Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung keine Erfüllung im Sinne von § 362 BGB darstelle, beruhe auf der Überlegung, dass bei einer derartigen Leistung stets ein Vorbehalt des Schuldners anzunehmen sei, die Leistung wieder zurückzufordern, sollte das der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegende Urteil im weiteren Prozessverlauf aufgehoben werden. Ein solcher Vorbehalt komme bei Erteilung einer Auskunft jedoch naturgemäß nicht in Betracht. Sei Auskunft erst einmal erteilt, so stünden die mitgeteilten Tatsachen auch im Wissen des Gläubigers und könnten nicht mehr zurückgefordert werden. Hieraus folge, dass einerseits die stillschweigende oder ausdrückliche Erklärung eines Rückforderungsvorbehalts auf Seiten des Schuldners bei Auskunftserteilung zwecklos sei. Andererseits bestehe auch auf Seiten des Gläubigers nach Erhalt der Auskunft kein erkennbares Interesse mehr an einer rechtskräftigen Entscheidung als causa für das Behaltendürfen der Leistung. Dem verbleibenden Kosteninteresse der Parteien könne auch nach einseitiger oder übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien durch eine entsprechende gerichtliche Kostenentscheidung Rechnung getragen werden. Etwas anderes möge für die einer Auskunft beigefügten Belege gelten; da es sich hierbei um körperliche Sachen handele, käme eine Rückforderung jedenfalls in Betracht.
Diese Erwägungen überzeugen das Oberlandesgericht Karlsruhe aus folgenden Gründen nicht:
Die Auskunft ist eine Wissenserklärung, die grundsätzlich schriftlich erteilt werden muss4. Die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 2314 BGB kann nur durch Vorlage eines Bestands- oder Vermögensverzeichnisses erfüllt werden. Mithin erschöpft sich die Pflicht zur Auskunftserteilung nicht in einer bloßen Wissensmitteilung, sondern enthält auch die Pflicht zur Übergabe eines Schriftstücks, also einer körperlichen Sache, die zurückgefordert werden kann. Die schriftlich verkörperte Erklärung des Schuldners ist insbesondere auch im Verfahren über die Abgabe der eidesstattliche Versicherung der maßgebliche Bezugspunkt. Denn dass der zur Auskunft Verpflichtete den Bestand gemäß dem übergebenen Verzeichnis nach bestem Wissen vollständig angegeben habe, ist gerade Gegenstand der eidesstattlichen Versicherung. Es kommt deshalb nicht allein darauf an, dass das einmal erlangte Wissen aus einer erteilten Auskunft nicht zurückgefordert werden kann.
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln hat der Gläubiger eines Auskunftsanspruchs auch nach Erhalt der Auskunft noch ein schutzwürdiges Interesse an einer rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen seines Auskunftsanspruchs. Denn ohne eine solche rechtskräftige Entscheidung könnte der Schuldner des Auskunftsanspruchs die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, sofern der Auskunftsberechtigte eine solche verlangt, schon mit der Begründung verweigern, er sei bereits zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet gewesen und somit auch nicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Der Auskunftsberechtigte müsste dann im Verfahren über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erneut die Voraussetzungen für das Bestehen seines Auskunftsanspruchs darlegen und ggf. beweisen. Das ist weder prozessökonomisch noch dem Auskunftsberechtigten zumutbar.
Dafür, dass der Bundesgerichtshof auch heute noch die seiner oben zitierten Entscheidung zu Grunde gelegte Auffassung, der sich das Oberlandesgericht anschließt, vertritt, spricht ein jüngeres Urteil des Bundesgerichtshofs: Mit Urteil vom 14.03.20145 hat der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf jene frühere Entscheidung aus dem Jahr 1985 bestätigt, dass eine Leistung, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbracht wird, grundsätzlich unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts erfolge und nur für diesen Fall materiell-rechtliche Wirkungen entfalten solle. Daran, dass Gegenstand der betreffenden Entscheidung ein Anspruch auf Herausgabe einer Wohnung nach § 985 BGB war, zeigt sich, dass der Bundesgerichtshof diesen Grundsatz nicht etwa auf Geldleistungen beschränkt sondern – weiterhin – unabhängig vom Leistungsgegenstand für anwendbar hält.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 8 U 187/13
- im Anschluss an BGHZ 94, 268, 274; anderer Auffassung OLG Köln, Urteil vom 10.02.2010 -2 U 64/09 – BeckRS 2010, 17323[↩]
- BGHZ 94, 268, 274 26[↩]
- OLG Köln, Urteil vom 10.02.2010 – 2 U 64/09 – = BeckRS 2010, 17323[↩]
- BGH NJW 2008, 917 zu § 260 Abs. 1 BGB[↩]
- BGH, Urteil vom 14.03.2014 – V ZR 115/13 – = NJW 2014, 2199[↩]