Die zurückgewiesene Berufung – und die Begründung der Verfassungsbeschwerde

Wird die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO unter Bezugnahme auf einen Hinweisbeschluss zurückgewiesen, muss zur Substantiierung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich dem Bundesverfassungsgericht auch der Hinweisbeschluss während der Beschwerdefrist vorgelegt oder sein wesentlicher Inhalt mitgeteilt werden1. Andernfalls ist die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG in einer Weise begründet, die den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt.

Die zurückgewiesene Berufung – und die Begründung der Verfassungsbeschwerde

Wird die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO unter Bezugnahme auf einen Hinweisbeschluss zurückgewiesen, muss zur Substantiierung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich dem Bundesverfassungsgericht auch der Hinweisbeschluss während der Beschwerdefrist vorgelegt oder sein wesentlicher Inhalt mitgeteilt werden1.

Diesem Erfordernis hat die Beschwerdeführerin in dem hier entschiedenen Fall nicht genügt. Der (Hinweis-)Beschluss des Oberlandesgerichts, auf den in der Verfassungsbeschwerde ohne inhaltliche Wiedergabe verwiesen worden ist und auf den das Oberlandesgericht im angegriffenen Beschluss Bezug genommen hat, hat weder der vorab per Fax übermittelten noch der per Post eingekommenen Verfassungsbeschwerdeschrift beigelegen, sondern ist dem Bundesverfassungsgericht erst nach Ablauf der Monatsfrist zugeleitet worden.

Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat das Bundesverfassungsgericht ebenfalls abgelehnt; ein Fall der unverschuldeten Fristversäumnis sei nicht glaubhaft dargelegt worden2:

Dabei konnte das Bundesverfassungsgericht es dahinstehen lassen, ob der Vortrag der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zutrifft, die Kanzleiangestellten explizit angewiesen zu haben, dass die am Ende der Verfassungsbeschwerden aufgeführten Anlagen für die Verfahren „jeweils getrennt entsprechend beizufügen sind“. Hiergegen spricht, dass auf Seite 33 der gefaxten wie auf der später per Post im Original eingegangenen Verfassungsbeschwerdeschrift ausdrücklich vermerkt ist, dass der „Hinweisbeschluss OLG Dresden“ beizufügen ist, und die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin an anderer Stelle vortragen, dass die „mit der Erstellung der Anlagen beauftragten Rechtsanwaltsfachangestellten … die explizite Anweisung erhalten [hatten], die Anlagen entsprechend der Aufstellung am Ende der Verfassungsbeschwerde beizufügen“. Die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin hätten in diesem Fall die Kanzleiangestellten jedenfalls widersprüchlichen Anweisungen ausgesetzt2.

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Zudem muss in Anbetracht der – falschen – Angabe auf Seite 33 der Verfassungsbeschwerdeschrift, nach welcher als Anlage der „Hinweisbeschluss OLG Dresden“ der Verfassungsbeschwerdeschrift anzuschließen ist, und der den Rechtsanwaltsfachangestellten erteilten Weisung, „die Anlagen entsprechend der Aufstellung am Ende der Verfassungsbeschwerde beizufügen“, (zumindest auch) von einem eigenen Verschulden der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, welches ihr gemäß § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG zuzurechnen ist und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hindert.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Oktober 2019 – 1 BvR 859/18

  1. vgl. BVerfGK 5, 170 f.; 9, 242, 243[][]
  2. vgl. BVerfGK 19, 155, 156[][]