Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sich die Beschwerdeführer außer gegen das im zweiten Durchgang ergangene Urteil des Berufungsgerichts auch gegen das zuvor ergangene, das ursprüngliche Berufungsurteil aufhebende und die Sache zurückverweisende Urteil des Bundesgerichtshofs wenden. Insoweit mangelt an der erforderlichen Beschwerdebefugnis.

Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG die Behauptung des Beschwerdeführers voraus, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein (Beschwerdebefugnis). Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, kann sich die Beschwer in aller Regel nur aus dem Tenor der Entscheidung ergeben (sog. Erfordernis der Tenorbeschwer); er allein bestimmt verbindlich, welche Rechtsfolgen aufgrund des festgestellten Sachverhalts eintreten1. Erforderlich ist eine Beschwer im Rechtssinne; eine faktische Beschwer allein genügt nicht2.
Rechtsausführungen sowie nachteilige oder als nachteilig empfundene Ausführungen in den Gründen einer Entscheidung allein begründen keine Beschwer. Dieser im Verfahrensrecht allgemein anerkannte Rechtsgrundsatz gilt auch für die Verfassungsbeschwerde, da sie in erster Linie dem Rechtsschutz des Einzelnen gegenüber der Staatsgewalt dient. Deshalb kann eine Verfassungsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, dass ein Gericht lediglich in den Gründen seiner Entscheidung eine Rechtsauffassung vertreten hat, die der Beschwerdeführer für grundrechtswidrig erachtet3.
Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen hat das Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerden gegen die allein in den Gründen einer gerichtlichen Entscheidung liegende Belastung für möglich gehalten4. Liegt – wie im hier entschiedenen Fall – keiner dieser Ausnahmefälle vor, dann kommt eine Beschwerdebefugnis nur unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze bei eigener, gegenwärtiger und unmittelbarer Betroffenheit in Betracht. Diese ist bei einer Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen zwar grundsätzlich gegeben, so dass sie in der Regel keiner näheren Prüfung bedarf. Eine nähere Prüfung dieser Voraussetzungen ist demgegenüber geboten, wenn sich die Beschwer – wie vorliegend – aus anderen Umständen als dem für den Beschwerdeführer eigentlich günstigen Tenor ergeben soll5.
Unmittelbarkeit setzt voraus, dass die Einwirkung auf die Rechtsstellung des Betroffenen nicht erst vermittels eines weiteren Akts bewirkt werden darf oder vom Ergehen eines solchen Akts abhängig ist. Soweit das Bundesverfassungsgericht dazu Grundsätze anhand von Verfassungsbeschwerden gegen Rechtsnormen entwickelt hat, gelten diese auch für Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen6. Bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden muss eine Vorschrift – ohne dass es eines weiteren Vollzugsaktes bedarf – in den Rechtskreis des Beschwerdeführers dergestalt einwirken, dass etwa konkrete Rechtspositionen unmittelbar kraft Gesetzes zu einem dort festgelegten Zeitpunkt erlöschen oder eine zeitlich oder inhaltlich genau bestimmte Verpflichtung begründet wird, die bereits spürbare Rechtsfolgen mit sich bringt7.
Hier mangelt es bereits an einer hinreichenden Darlegung der Unmittelbarkeit in der Verfassungsbeschwerdeschrift (§§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG). In die Rechtsstellung der Beschwerdeführer wird angesichts des Erfolgs ihrer Revision und der damit verbundenen Rückverweisung an das Oberlandesgericht erst durch das Ergehen des erneut klageabweisenden Urteils des Oberlandesgerichts eingegriffen. Eine unmittelbare Betroffenheit durch das Urteil des Bundesgerichtshofs besteht daher nicht.
Eine andere Auffassung ist auch nicht vor dem Hintergrund der sich aus § 563 Abs. 2 ZPO ergebenden Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs für das Berufungsgericht gerechtfertigt. Mit ihr gingen zwar durchaus mittelbare Folgen für das weitere zivilgerichtliche Verfahren der Beschwerdeführer einher. Dass durch das den Beschwerdeführern im Tenor günstige Urteil des Bundesgerichtshofs bereits konkrete Rechtspositionen erlöschen oder eine zeitlich oder inhaltlich genau bestimmte Verpflichtung begründet würden, die bereits spürbare Rechtsfolgen mit sich brächten8, kann hier allerdings nicht angenommen werden. Denn die Entscheidung des Oberlandesgerichts hing nicht ausschließlich von der (möglicherweise bindenden) Auslegung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. durch den Bundesgerichtshof ab, sondern – wie sich im vorliegenden Fall an den Gründen der Aufhebung des ersten Berufungsurteils zeigt – auch von weiteren rechtlichen Voraussetzungen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. Juli 2020 – 1 BvR 2838/19
- vgl. BVerfGE 28, 151, 160; 140, 42, 54, Rn. 48; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 8, 222, 224 f.; 15, 283, 286[↩]
- vgl. BVerfGE 8, 222, 224 f.; 140, 42, 54 f. Rn. 48; BVerfG, Beschluss vom 20.11.2018 – 1 BvR 1502/16, Rn. 8 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 140, 42, 55 f., Rn. 50 ff.; dazu auch EGMR, Cleve v. Deutschland, Urteil vom 15.01.2015 – 48144/09, NJW 2016, S. 3225, 3226, Rn. 34 ff.[↩]
- vgl. BVerfGE 140, 42, 56, Rn. 54; und zuletzt BVerfG, Beschluss vom 20.11.2018 – 1 BvR 1502/16, Rn. 7, 10 ff.[↩]
- vgl. BVerfGE 53, 30, 48; 140, 42, 58, Rn. 60[↩]
- vgl. BVerfGE 53, 366, 389; 140, 42, 58, Rn. 61[↩]
- vgl. BVerfGE 140, 42, 58 Rn. 61[↩]