Eine Mieterin ist nicht zum Widerruf der von ihr erklärten (Teil)Zustimmung zu einer Mieterhöhung berechtigt.

Gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert geblieben ist. In dem Mieterhöhungsverlangen der Vermieterin lag dabei zugleich ein Angebot zum Abschluss einer Mieterhöhungsvereinbarung nach §§ 558, 558a BGB1 über eine Miete von nunmehr 456, 25 €. Dieses Angebot hat die Mieterin teilweise angenommen durch (teilweise) Zustimmung zu einer Mieterhöhung (§ 558b Abs. 1 BGB).
Daran ist die Mieterin gebunden. Der später erklärte Widerruf der Teilzustimmung zu der verlangten Mieterhöhung ist nicht wirksam. Insoweit ist der Anwendungsbereich des von der Mieterin in Anspruch genommenen Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen nicht eröffnet.
Zwar steht dem Verbraucher auch bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen über die Vermietung von Wohnraum (§ 312 Abs. 4 Satz 1 BGB) gemäß § 312 Abs. 3 Nr. 1, 7 BGB grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der §§ 312c, 312g Abs. 1, § 355 BGB zu. Insoweit ist jedoch bei Vereinbarungen der Mietvertragsparteien über die Erhöhung der Wohnraummiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558a Abs. 1, § 558b Abs. 1 BGB), wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat2, eine Einschränkung geboten.
Obwohl der Wortsinn des § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB auch solche Vereinbarungen erfasst, ist der Anwendungsbereich der § 312 Abs. 4 Satz 1, § 312c BGB mit Rücksicht auf den Regelungszweck der Bestimmungen über die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und der Vorschriften über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen im Wege der teleologischen Reduktion einzuschränken. Nach dieser Maßgabe ist ein Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen im Hinblick auf eine Zustimmungserklärung zu einer vom Vermieter verlangten Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558a Abs. 1, § 558b Abs. 1 BGB) nicht gegeben3.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. April 2019 – VIII ZR 62/18
- vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2018 – VIII ZR 94/17, NJW 2019, 303 Rn. 17; BGH, Beschluss vom 30.01.2018 – VIII ZB 74/16, NZM 2018, 279 Rn. 11; jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 17.10.2018 – VIII ZR 94/17, aaO Rn. 13, 25 ff.[↩]
- BGH, Urteil vom 17.10.2018 – VIII ZR 94/17, aaO[↩]
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