War ein (Berufungs-)Anwalt aufgrund einer plötzlich auftretenden, nicht vorhersehbaren Erkrankung an der fristgebundenen Begründung einer Berufung gehindert, kann ihm ein Fehler im Verlängerungsantrag, der zu dessen Ablehnung führte, im jetzt vom vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die fehlende Einholung der Einwilligung des Berufungsbeklagten zur zweiten Fristverlängerung, nicht angelastet werden. Es ist dann Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Juli 2009 – II ZB 1/09
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- Schreibblock: Nicolay Frolochkin











