Diesel-Schummelautos – und der Bundesgerichtshof

Altes Muster – genervter Bundesgerichtshof: Ein im Rahmen der Diesel-Affäre besonders betroffener deutscher Automobilkonzern hat es bisher immer geschafft, ein höchstrichterliches Urteil zu vermeiden, indem er kurz vor dem Verhandlungstermin vor dem BGH dem klagenden Autokäufer ein Vergleichsangebot machte, das dieser nicht ablehnen konnte. Im letzten Fall, in dem wiederum ein Neuwagenkäufer gegen den Vertragshändler als seinen Vertragspartner geklagt hatte, hatte der Bundesgerichtshof zuvor jedoch bereits einen umfangreichen Hinweisbeschluss erlassen, dessen Veröffentlichung er nun angekündigt hat.

Diesel-Schummelautos – und der Bundesgerichtshof

Diese Ankündigung der Hinweisbeschluss selbst ist bis zum Erscheinen dieses Artikels noch nicht veröffentlichtist in einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs enthalten, in welcher der BGH die wesentlichen Inhalte seines Hinweisbeschlusses selbst zusammenfasst:

In diesem Beschluss hat der Bundesgerichtshof die Parteien auf seine vorläufige Rechtsauffassung hinwiesen, dass bei einem Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert; vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und es damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen dürfte.

Zudem hat der Bundesgerichtshof die Parteien auf seine vorläufige Einschätzung hingewiesen, dass die Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg in der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sein könnte, die vom Käufer gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB geforderte Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs sei unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), weil der Käufer ein Fahrzeug der ersten Generation der betreffenden Serie (hier: VW Tiguan 2.0 TDI) erworben habe, diese aber nicht mehr hergestellt werde und ein solches Modell auch nicht mehr beschafft werden könne1. Denn im Hinblick auf den Inhalt der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht dürfte anders als das Berufungsgericht gemeint hat ein mit einem nachträglichen Modellwechsel einhergehender mehr oder weniger großer Änderungsumfang für die Interessenlage des Verkäufers in der Regel ohne Belang sein. Vielmehr dürfte es nicht anders als sei das betreffende Modell noch lieferbar im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten ankommen. Dies führt jedoch nicht zur Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 Abs. 1 BGB; vielmehr kann der Verkäufer eine Ersatzlieferung gegebenenfalls unter den im Einzelfall festzustellenden Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB verweigern, sofern die Ersatzlieferung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Weiterlesen:
Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut

Bundesgerichtshof, Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 – VIII ZR 225/17

  1. OLG Bamberg, Urteil vom 20.12.2016 – 21 O 34/16[]